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Preußische Gesetzsammlung
Nr. 36. —
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Elsaß-Lothringen zur Regelung der Lotterieverhaͤltnisse,
S. 301. — Bekanntmachung der Ministerialerklärung vom 22. August 1910 zu dem zwischen der
Königlich Preußischen Regierung und dem Kaiserlichen Statthalter in Elsaß-Lothringen abgeschlossenen
Staatsvertrage vom 28. April 1910 zur Regelung der Lotterieverhältnisse, S. 308.
(Nr. 11082.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Elsaß--Lothringen zur Regelung der
Lotterieverhältnisse. Vom 28. April 1910.
N6 die Königlich Preußische Regierung und der Keiserliche Statthalter
in Elsaß-Lothringen übereingekommen sind, eine Vereinbarung zur Regelung der
Lotterieverhältnisse zu treffen, haben die zu diesem Zwecke bestellten Kommissare,
nämlich
für Preußen:
der Präsident der General-Lotteriedirektion, Geheime Oberfinanzrat und
vortragende Rat im Finanzministerium Bonnenberg
und
der Geheime Legationsrat und vortragende Rat im Auswärtigen Amte
Schmidt-Dargitz,
für Elsaß-Lothringen:
der Ministerialrat Dr. Nobis,
nachstehenden Staatsvertrag unter Vorbehalt der Genehmigung abgeschlossen:
Artikel 1.
Der Kaiserliche Statthalter in Elsaß-Lothringen räumt der Königlich
Preußischen Regierung für die Dauer dieses Vertrags das ausschließliche Recht
ein, innerhalb Elsaß-Lothringens Lose und Losabschnitte der Königlich Preußischen
Klassenlotterie zu vertreiben, überhaupt nach freiem Ermessen alle Anordnungen,
welche die Königlich Preußische Regierung zum Betriebe dieser Lotterie für er-
forderlich erachtet, in gleicher Weise wie innerhalb des preußischen Staatsgebiets
zu treffen, insbesondere auch Königlich Preußische Lotterieeinnehmer anzustellen
und die Geschäfte durch sie betreiben zu lassen. Niemand darf ohne Ermächtigung
der Königlich Preußischen Lotterieverwaltung Lose oder Losabschnitte der Königlich
Preußischen Klassenlotterie in Elsaß-Lothringen vertreiben.
Ceseysammlung 1910. (Mr. 11082—11088.) 55
Ausgegeben zu Berlin den 17. November 1910.