Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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gesetzlich zulässigen Ersuchen der Königlich Preußischen General-Lotteriedirektion, 
ihres Präsidenten und ihrer Organe ungesäumt zu entsprechen. 
Die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion wird bei der Annahme 
von Lotterieeinnehmern innerhalb Elsaß-Lothringens bei gleicher Gewähr für guten 
Loseabsatz und ordnungsmäßige Geschäftsführung sowie bei Leistung der vor- 
geschriebenen Sicherheit Bewerbern, die Elsaß-Lothringen angehören, den Vor- 
ug geben. 
zus Sollten von der Elsaß-Lothringischen Regierung hinsichtlich der Bestellung 
oder Entlassung eines Lotterieeinnehmers im einzelnen Falle besondere Wünsche 
geäußert werden, so wird diesen von der Königlich Preußischen General-Lotterie- 
direktion entsprochen werden, falls nicht besondere, der Elsaß-Lothringischen 
Regierung mitzuteilende Bedenken entgegenstehen. 
Die Königlich Preußische General-Lotteriedirektion oder ihr Vertreter wird 
regelmäßig vor der Annahme eines Lotterieeinnehmers innerhalb Elsaß-Lothringens 
das Gutachten der von der Elsaß-Lothringischen Regierung zu bezeichnenden 
Behörde einholen, letzterer auch von jeder Annahme oder Entlassung eines solchen 
Einnehmers Kenntnis geben. 
Artikel 6. 
Als Gegenleistung gegen die in den Artikeln 1 bis 5 enthaltenen Zu- 
geständnisse der Elsaß-Lothringischen Regierung zahlt die Königlich Preußische 
Regierung an die elsaß-lothringische Landeskasse in zwei gleichen, am 2. Januar 
und 1. Juli jedes Jahres fälligen Raten eine jährliche Rente nach Maßgabe der 
Bestimmungen in Abs. 2, 3 dieses Artikels, die erste Rate am 2. Januar 1911. 
Die Rente beträgt in den ersten acht Jahren der Vertragsdauer jährlich 
550 000 J4, in Worten: fünfhundertfünfzigtausend Mark. In den weiteren 
Jahren der Vertragsdauer, einschließlich der etwaigen Verlängerungen, wird für 
jedes Jahr ermittelt, wieviel Lose im Durchschnitt in der letzten Klasse der in 
dem vorhergehenden Jahre abgespielten beiden Lotterien von den innerhalb Elsaß- 
Lothringens bestellten Lotterieeinnehmern abgesetzt oder fest übernommen worden 
sind, und diese Losezahl vervielfältigt mit einem Einheitssatze von 40 %, in 
Worten: vierzig Mark, für jedes Los, ergibt die Rente, die in dem einzelnen 
weiteren Jahre zu zahlen ist. Auch für die ersten acht Jahre der Vertragsdauer 
wird die Rente nach dieser Berechnung in denjenigen Jahren gezahlt, in welchen 
die so berechnete Rente den vereinbarten festen Jahresbetrag von 550 000 " 
übersteigt. 
Falls während der Dauer dieses Vertrags der sich zur Zeit auf 161# + 
belaufende, als Spielkapital dienende reine Einsatzpreis eines Loses, das ist der 
Gesamtpreis abzüglich Reichsstempelabgabe und Schreibgebühr des Einnehmers, 
oder die Höhe der planmäßigen Gewinnabzüge des Staates, die gegenwärtig 
14 vom Hundert betragen, geändert werden sollte, ändert sich im entsprechenden Ver- 
hältnisse, jedoch unter Abrundung auf den nächsten in deutscher Reichswährung 
darstellbaren Betrag, auch der der Rentenbemessung zu Grunde zu legende Ein- 
heitssatz von 40 .K. 
55“
	        
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