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eine andere Lotterie zuzulassen gewillt sein sollte, die hierzu nötigen Veranstaltungen,
einschließlich des Losevertriebs, schon von dem dem Vertragsablaufe vorangehenden
1. Dezember ab zu treffen oder zu gestatten.
Artikel 10.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald wie möglich in Berlin
bewirkt werden.
Dessen zu Urkund haben die beiderseitigen Kommissare den gegenwärtigen
Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedruͤckt.
So geschehen in Berlin, den 28. April 1910.
(L. S.) Bonnenberg. (L. S.) Nobis.
(L. S.) Schmidt-Dargitz.
Schlußprotokoll
zum
Staatsvertrage vom 28. April 1910.
Die unterzeichneten Kommissare waren heute zusammengetreten, um zum
Abschluß und zur Vollziehung des wegen Regelung der Lotterieverhältnisse zwischen
dem Königreiche Preußen und dem Reichsland Elsaß-Lothringen vereinbarten
Staatsvertrags zu schreiten.
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende, mit den
Vereinbarungen des Vertrags gleich verbindliche Erklärungen ausgenommen worden:
J
Alle Bestimmungen des Vertrags gelten nicht nur für die derzeitige König-
lich Preußische Klassenlotterie, sondern auch für alle während der Dauer des
Vertrags von der Königlich Preußischen Regierung etwa für Rechnung ihrer
Staatskasse noch veranstalteten Geldlotterien.
II.
Zu Artikel 2.
1. Die Bestimmung im Artikel 2 Satz 1 des Vertrags findet nicht nur
auf die nach Art der gegenwärtigen Staatslotterien als dauernde Einrichtung
veranstalteten, sondern auch auf einmalige Lotterien Anwendung.