Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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eine andere Lotterie zuzulassen gewillt sein sollte, die hierzu nötigen Veranstaltungen, 
einschließlich des Losevertriebs, schon von dem dem Vertragsablaufe vorangehenden 
1. Dezember ab zu treffen oder zu gestatten. 
Artikel 10. 
Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald wie möglich in Berlin 
bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund haben die beiderseitigen Kommissare den gegenwärtigen 
Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedruͤckt. 
So geschehen in Berlin, den 28. April 1910. 
(L. S.) Bonnenberg. (L. S.) Nobis. 
(L. S.) Schmidt-Dargitz. 
Schlußprotokoll 
zum 
Staatsvertrage vom 28. April 1910. 
Die unterzeichneten Kommissare waren heute zusammengetreten, um zum 
Abschluß und zur Vollziehung des wegen Regelung der Lotterieverhältnisse zwischen 
dem Königreiche Preußen und dem Reichsland Elsaß-Lothringen vereinbarten 
Staatsvertrags zu schreiten. 
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende, mit den 
Vereinbarungen des Vertrags gleich verbindliche Erklärungen ausgenommen worden: 
J 
Alle Bestimmungen des Vertrags gelten nicht nur für die derzeitige König- 
lich Preußische Klassenlotterie, sondern auch für alle während der Dauer des 
Vertrags von der Königlich Preußischen Regierung etwa für Rechnung ihrer 
Staatskasse noch veranstalteten Geldlotterien. 
II. 
Zu Artikel 2. 
1. Die Bestimmung im Artikel 2 Satz 1 des Vertrags findet nicht nur 
auf die nach Art der gegenwärtigen Staatslotterien als dauernde Einrichtung 
veranstalteten, sondern auch auf einmalige Lotterien Anwendung.
	        
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