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2. Die vertragschließenden Teile befinden sich darüber im Einverständnisse,
daß die bei Abschluß des Vertrags für Elsaß-Lothringen bereits zugelassenen
Privatgeldlotterien von der Bestimmung im Artikel 2 Satz 2 des Vertrags nicht
berührt werden, also in der bisherigen Weise zugelassen bleiben.
3. Es wird vorausgesetzt, daß für den Fall der Zulassung einer Lotterie
in der Preußischen Monarchie die Zulassung in Elsaß-Lothringen, sofern nicht
ganz besonders dringende Gründe vorliegen, von der Königlich Preußischen
Regierung nicht beanstandet werden wird.
4. Für die Zulassung von Wohltätigkeitsgeldlotterien sollen in Elsaß-
Lothringen keine strengeren Grundsätze zur Anwendung gelangen als in Preußen.
III.
Zu Artikel 4.
1. Unter „besonderen Steuern und Abgaben"“' im Sinne des Artikel 4
Abs. 2 sind nur solche Steuern und Abgaben zu verstehen) die darauf abzielen,
das Einkommen der Lotterieeinnehmer, das sie als solche beziehen, in weiter-
gehendem Maße steuerlich zu belasten, als es nach den allgemein geltenden Steuer-
gesetzen belastet werden würde.
2. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Königlich Preußischen
Lotterieeinnehmer in dieser Eigenschaft steuerlich nicht als selbständige Gewerbe-
treibende, die der Gewerbesteuer unterliegen, zu betrachten sind.
IV.
Zu Artikel 5.
In dringenden Fällen kann die Annahme oder Entlassung eines Lotterie-
einnehmers auch ohne vorgängige Mitteilung an die nach Artikel 5 Abs. 4 be-
zeichnete elsaß-lothringische Behörde erfolgen.
V.
Zu Artikel 6.
1. War der reine Einsatzpreis eines Loses oder der Prozentsatz der plan-
mäßigen Gewinnabzüge des Staates nicht in den beiden für die Bemessung
einer Rente oder der nachträglichen Rentenerhöhung nach Artikel 6 maßgebenden
Lotterien der gleiche, so wird der sich aus den Einsatzpreisen und Gewinnabzugs-
sätzen ergebende durchschnittliche Einsatppreis und Gewinnabzug ermittelt und der
der Rentenbemessung und Rentenerhöhung zu Grunde zu legende Einheitssatz
von 40 in demselben Verhältnisse geändert, in dem jener durchschnittliche
Einsatzpreis oder Gewinnabzug von dem gegenwärtigen von 161 /8 und 14 vom
Hundert abweicht. Haben sowohl der Einsatzpreis als auch der Gewinnabzug
Anderungen erfahren, so bestimmt sich die Anderung des Einheitssatzes nach dem
Verhältnisse sowohl des durchschnittlichen Einsatzpreises als auch des durch-