— 310 —
84.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Jagdhaus Rominten, den 24. September 1910.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow.
v. Trott zu Solz. v. Heeringen. Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze.
Staatsvertrag zwischen Hreußen und Württemberg
über
die Anderung der beiderseitigen Landesgrenze längs der preußischen Ge-
markung Steinhofen) Oberamt Hechingen, und der württembergischen
Gemarkung Engstlatt) Oberamt Balingen.
Vom 16. August 1907.
Die Landesgrenze zwischen den Königreichen Preußen und Württemberg
längs der preußischen Gemarkung Steinhofen, Oberamt Hechingen, und der
württembergischen Gemarkung Engstlatt, Oberamt Balingen, verlief, wie im Jahre
1839 festgestellt worden ist, in der Mittellinie des damaligen Bettes des After-
talbachs (Klingenbachs). Unter Zustimmung und Mitwirkung der beiden ver-
tragschließenden Staaten ist in den Jahren 1899 und 1900 das bis dahin viel-
fach gekriimmte und unregelmäßige, auch seit dem Jahre 1839 mehrfach ver-
änderte Bett des Aftertalbachs (Klingenbachs) in tunlichst gerader Richtung ver-
legt und zugleich regelmäßig gestaltet worden. Diese Anderung macht eine ent-
sprechende Anderung der Landesgrenze wünschenswert.
Uber solche anderweitige Festsetzung der Landesgrenze haben
der seitens der Königlich Preußischen Regierung bestellte Kommissar:
Regierungsassessor Dr. Mischke in Sigmaringen
und
der von der Königlich Württembergischen Regierung bestellte Kommissar:
Regierungsrat Filser, Oberamtmann in Valingen,
die folgende Vereinbarung getroffen: