Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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Artikel 1. 
Die Landesgrenze zwischen Preußen und Württemberg von dem Grenz- 
steine Nr. 11 bis zum Grenzsteine Nr. 40, die bisher in der auf anliegender 
Karte durch eine Reihe von schwarzen Kreuzen (P#L+##A) bezeichneten Richtung 
verläuft, wird an Stelle dessen fortan durch die Mitte des im Eingang erwähnten 
jetzigen Bettes des Aftertalbachs (Klingenbachs) gebildet, die auf der anliegenden 
Karte durch eine Reihe von roten Kreuzen (IIl##) bezeichnet ist. 
Artikel 2. 
Württemberg tritt an Preußen die nördlich der neuen Landesgrenze 
(Artikel 1) belegenen Gebietsteile ab, die auf der Karte mit den roten Buchstaben 
#% 5) c, che und.) bezeichnet sind und einen Gesamtflächeninhalt von 43 ar 22 cm 
haben. Dagegen tritt Preußen an Württemberg die südlich der neuen Landes- 
grenze belegenen Gebietsteile ab, die auf der Karte mit den roten Buchstaben 
9 % 7 und m bezeichnet sind und einen Gesamtflächeninhalt von ebenfalls 
43 ar 22 qm haben. 
Artikel 3. 
Durch die gegenseitige Abtretung von Gebietsteilen (Artikel 2) wird in den 
privatrechtlichen Verhältnissen nichts geändert. 
Die Anderung der Kataster und der Grundbücher sowie die Neuregelung 
der Grundsteuer in Ansehung der abgetretenen Gebietsteile (Artikel 2) soll alsbald 
nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags erfolgen. 
Artikel 4. 
Die Kosten der Bezeichnung der neuen Landesgrenze (Artikel 1) werden 
von den beiden vertragschließenden Staaten je zur Hälfte getragen. 
Artikel 5. 
Dieser Staatsvertrag soll von den Regierungen der beiden vertragschließen- 
den Staaten ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Stuttgart aus- 
gewechselt werden. 
Er tritt in Krast mit dem Beginne des zehnten Tages nach dem Tage, 
an dem die Auswechselung der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Kommissare diesen Staatsvertrag 
sowie die im Artikel 1 bezeichnete Karte unterzeichnet und den Staatsvertrag mit 
ihren Siegeln versehen. 
So geschehen in zweifacher Ausfertigung. 
Balingen, den 16. August 1907. 
Der Königlich Preußische Der Königlich Württembergische 
Kommissar: Kommissar: 
(L. S.) Dr. Mischke (L. S.) Filser 
Regierungsrat. Regierungsrat.
	        
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