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Preußische Gesetzsammlung
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Inhalt: Verordnung, betreffend die Führung eines Schiffstagebuchs auf kleineren Fahrzeugen (Küsten-
fahrern und dergleichen), S. 319. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des
Grundbuchs für einen Teil des. Bezirkes des Amtsgerichts Herborn, S. 3820.
(Nr. 11091.) Verordnung, betreffend die Führung eines Schiffstagebuchs auf kleineren Fahr-
zeugen (Küstenfahrern und dergleichen). Vom 9. Dezember 1910.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c,
verordnen auf Grund des 9 521 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897
(Reichs-Gesetzbl. S. 219) und des Artikel 7 des Ausführungsgesetzes zu demselben
vom 24. September 1899 (Gesetzsamml. S. 303), was folgt:
1.
Auf Grund der Bestimmung des §& 521 des Handelsgesetzbuchs sind von
der Verpflichtung zur Führung eines Schiffstagebuchs gemäß §§ 519, 520 des
Handelsgesetzbuchs befreit:
a) Schiffe in der Nahfahrt von weniger als 400 Kubikmeter Brutto-
raumgehalt;
b) Schiffe in der Küstenfahrt von weniger als 250 Kubikmeter Brutto-
raumgehalt, welche nicht zur Beförderung von Reisenden dienen;
T) Fahrzeuge in der Küstenfischerei;
d) Fahrzeuge in der kleinen Hochseefischerei, deren Führer die Befähigung
geis §# 6 Nr. 1 der Bekanntmachung vom 5. Mai 1904 besitzen
müssen;
e) Lustfahrzeuge von weniger als 400 Kubikmeter Bruttoraumgehalt.
§ 2.
Auf Seeleichter finden die Bestimmungen im 9 1 unter a und b keine
Anwendung.
Gesetzsammlung 1910. (Nr. 11091—11092.) 60
Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1910.