Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

Preußische Gesetzsammlung 
" Nr. 3. —. 
Juhalt: Verordn##, betreffend die Abgrenzung der Amtsgerichtsbezirke Düsseldorf, Düsseldorf- Gerresheim, 
Neuß und Ratingen, S. L. — Bekenntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch 
die Regierungsamtsblätter veröffentlichten kandesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 10. 
  
  
  
(Nr. 11013.) Verordnung, betreffend die Abgrenzung der Amtzgerichtsbezirke Düsseldorf, 
Düsseldorf-Gerresheim, Neuß und Ratingen. Vom 7. Februar 1910. 
Wir Wilhelm S von Gottes Gnaden König von Preußen 2c, 
verordnen auf Grund des & 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1909, betreffend 
die Erweiterung des Stadtkreises Düsseldorf und die Organisation der Amts- 
gerichte in Düsseldorf, Gerresheim, Neuß und Ratingen,) (Gesetzsamml. S. 65), 
was folgt: 
81. 
Die im 6 1 des Gesetzes vom 21. Mai 1909, betreffend die Erweiterung 
des Stadtkreises Düsseldorf und die Organisation der Amtsgerichte in Düsseldorf, 
Gerresheim, Neuß und Ratingen, (Gesetzsamml. S. 65) unter la, Ib, le und II 
aufgeführten, mit der Stadtgemeinde Düsseldorf vereinigten Bezirke werden dem 
Amtsgericht in Düsseldorf unter Abtrennung von den Amtsgerichtsbezirken Düssel- 
dorf-Gerresheim, Neuß und Ratingen vom 1. April 1910 ab zugelegt. 
82. 
Von dem gleichen Zeitpunkt ab wird die Grenze zwischen den Bezirken der 
Amtsgerichte in Düsseldorf und in Düsseldorf-Gerresheim innerhalb der Stadt- 
gemeinde Düsseldorf durch die Staatsbahnstrecke Hilden— Eller-Rath bis zur 
Grafenberger Allee, durch diese Allee bis zur Stadtwaldstraße, durch die letztere 
bis zu dem Wege nach den Schießständen, durch diesen Weg bis zum Prome- 
nadenwege hinter Lemmenhaus und von da ab durch den in der Verlängerung 
des Weges nach den Schießständen über Wolfsaap nach in der Knittkuhl“ 
führenden Weg gebildet. 
Wo in vorstehendem eine Straße oder ein Weg als Grenze bezeichnet ist, 
bildet die Mittellinie der Straße oder des Weges, wenn aber ein besonderer 
Fahrdamm vorhanden ist, dessen Mittellinie die Grenze mit der Maßgabe, daß 
der Grenzzug an den Stellen, wo Straßen oder Wege zusammenstoßen) auch 
Gesetzsammlung 1910. (Mr. 11013.) 4 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Februar 1910.
	        
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