Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

Preußische Gesetz ammlung 
— Nr. 5. — 
Inhalt: Geset, betreffend Abänderung des Gesetzes, enthaltend die landesgesetzlichen Vorschriften über die 
Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher, vom 27. September 1899 in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 6. Oktober 18y9, S. 16. — Verfügung des Justizministers, betreffend 
die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Hachenburg, S. 16. 
  
  
  
(Nr. 11016). Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes, enthaltend die landesgesetzlichen 
Vorschriften über die Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher, 
vom 27. September 1899 (Gesetzsamml. S. 317) in der Fassung der Be. 
kanntmachung vom 6. Oktober 1899 (Gesetzsamml. S. 381). Vom 
21. März 1910. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
  
Artikel I. 
1. Im Artikel 13 wird am Schlusse des Abs. 1 der Satz hinzugefügt: 
Die Herstellung des Schreibwerkes und die Auslagen an Postgebühren 
werden nach den für die Notare geltenden Vorschriften vergütet. 
Der Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
Die 9§ 21 bis 25 der Gebührenordnung für Notare finden auf 
Rechtsanwälte keine Anwendung. 
2. Zwischen den Artikeln 14 und 15 wird folgende Bestimmung neu 
eingestellt: » 
Artikell4a. 
Für die Herstellung des Schreibwerkes sowie zum Ersatze der Post- 
gebühren seiner Sendungen erhält der Rechtsanwalt Pauschsätze, soweit 
Schreibwerk und Postsendungen innerhalb des Rahmens einer gebühren- 
pflichtigen Tätigkeit vorkommen. 
Der einzelne Pauschsatz beträgt 20 vom Hundert der zum Ansatze 
gelangenden Gebühr; in den Fällen der Artikel 4 bis 7 beträgt er 
mindestens 2 Mark und höchstens 30 Mark, im übrigen mindestens 
1 Mark und höchstens 20 Mark. Der 7 Abs. 2 des Deutschen 
Gerichtskostengesetzes findet Anwendung. 
Stehen dem Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die nach den 
Artikeln 8 bis 11 anzusetzenden Gebühren mehrfach oder nebeneinander zu, 
so beträgt der Pauschsatz von dem gemäß Artikel 10 und 12 zu berechnenden 
Gesamtbetrage der Gebühren mindestens 3 Mark und höchstens 50 Mark. 
Gesetzsammlung 1910. (Nr. 11016 —11017.) 6 
Ausgegeben zu Berlin den 22. März 1910.
	        
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