(r. 11025.) Gesetz, betreffend die Erweiterung des Stadtkreises Cöln. Vom 21. März 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Die Stadtgemeinde Kalk und die Landgemeinde Vingst werden vom
1. April 1910 ab unter Abtrennung von dem Landkreise Cöln mit der Stadt-
gemeinde und dem Stadtkreise Cöln nach Maßgabe der zwischen den Gemeinden
abgeschlossenen, von dem Minister des Innern im Amtsblatte der Königlichen
Regierung zu Cöln zu veröffentlichenden Verträge vom 26./27. Mai 1909
vereinigt. 62
In Hinsicht auf die Wahlen zum Hause der Abgeordneten scheiden mit
dem Zeitpunkte der Vereinigung die Stadtgemeinde Kalk und die Landgemeinde
Vingst aus dem durch die Kreise Cöln, Bergheim und Euskirchen gebildeten
Wahlbezirke (Nr. VIII 2 des Anlageverzeichnisses zu dem Gesetze, betreffend die
Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten, vom 27. Juni
1860 — Gesetzsamml. S. 357 —) aus und treten dem die Stadt Cöln um-
fassenden Wahlbezirke (Nr. VIII 1 des genannten Verzeichnisses) hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 21. März 1910.
(L. S.) Wilhelm.
v. Tirpitz. Beseler. v. Arnim. v. Moltke. Sydow. v. Heeringen.
(Nr. 11026.) Gesetz, betreffend die Erweiterung des Stadtkreises Essen. Vom 21. März 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Die Landgemeinde Rellinghausen wird vom 1. April 1910 ab unter
Abtrennung von dem Landkreis Essen mit der Stadtgemeinde und dem Stadt-