Preußische Gesetzsammlung
Nr. 11.—
Inhalt: Geset, betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei Heranziehung zu direkten Kommunal=
steuern in verschiedenen Bundesstaaten des Deutschen Reichs, S. 4#23. — Verordnung, betreffend
das Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. Mai 1906, S. 44. — Verfügung des Justizministers,
betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Ufingen,
S. 44. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-
amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 45.
(Nr. 11035.) Gesetz, betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei Heranziehung
zu direkten Kommunalsteuern in verschiedenen Bundesstaaten des Deutschen
Reichs. Vom 6. Mai 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei Heranziehung zu direkten
Kommunalsteuern in Preußen und einem anderen deutschen Bundesstaate sind
der Minister des Innern und der Finanzminister, in der Regel nach Anhörung
der beteiligten preußischen Kommunalverbände, ermächtigt, Vereinbarungen zu
treffen und Anordnungen zu erlassen, durch welche die Steuerpflicht unter Wahrung
des Grundsatzes der Gegenseitigkeit auch abweichend von den in Preußen geltenden
Vorschriften geregelt wird.
Für solche Gemeinden eines anderen deutschen Bundesstaats, in denen eine
Sonderung von Staats= und Kommunalsteuern nicht stattfindet, kommt diese
Bestimmung sinngemäß zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 6. Mai 1910.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Frhr. v. Rheinbaben.
Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke.
Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
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Gesetzsammlung 1910. (Nr. 11035—11037.) 13
Ausgegeben zu Berlin den 20. Mai 1910.