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Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 12. —
(Nr. 11038.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend das Staatsschuldbuch, vom
20. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 120). Vom 22. Mai 1910.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz, betreffend das Staatsschuldbuch, vom 20. Juli 1883 (Gesetz-
samml. S. 120) wird dahin abgeändert:
A. An die Stelle der 95 1 bis 5, 7, 10, 12 bis 14, 17, 19 und 21 treten
folgende Vorschriften:
¾ 1.
Schuldverschreibungen der konsolidierten Anleihen können in Buchschulden
des Staates auf den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt werden.
Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlaufe brauchbarer
Staatsschuldverschreibungen durch Eintragung in das bei der Hauptverwaltung
der Staatsschulden zu führende Staatsschuldbuch.
§ la.
Mit Ermächtigung des Finanzministers können Buchschulden auch ohne
Umwandlung begründet werden, wenn der Kaufpreis für Schuldverschreibungen,
deren Nennwert der einzutragenden Buchschuld entspricht, nebst den Stückzinsen
seit dem letzten Zinszahlungstermine bar eingezahlt wird. Der Finanzminister
setzt den Kaufpreis fest und bestimmt die Kasse, bei welcher die Einzahlung zu
geschehen hat. Zur Erteilung der Ermächtigung ist er insoweit befugt, als er
zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ermächtigt ist.
Uber die Einzahlung wird von der Kasse eine Bescheinigung ausgestellt,
welche der Hauptverwaltung der Staatsschulden einzureichen ist.
Steht der Begründung der Buchschuld nach den Vorschriften dieses Gesetzes
ein Hindernis entgegen, so. ist dem Einzahler der eingezahlte Betrag mit Zinsen
zu dem für hinterlegte Gelder maßgebenden Zinssatze zurückzuzahlen.
Gesetzsammlung 1910. (Nr. 11038.) 11
Ausgegeben zu Berlin den 28. Mai 1910.