876b.
Verfügungen über eingetragene Forderungen wie Abtretungen, Verpfän-
dungen erlangen dem Staate gegenüber nur durch die Eintragung Wirksamkeit.
Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forderung
im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes sowie eine durch eine einst-
weilige gerichtliche Verfügung angeordnete Beschränkung des eingetragenen
Gläubigers ist von Amts wegen auf dem Konto zu vermerken und nach erfolgter
Beseitigung dieser Anordnungen zu löschen.
§ e
Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zu Grunde liegenden Rechts-
geschäfte findet nicht statt.
10.
Zum Antrag auf Eintragung einer Forderung sowie zur gleichzeitigen Er-
teilung einer Vollmacht, ferner zum Antrag auf gleichzeitige Eintragung einer
zweiten Person gemäß 9 5a Abs. 1 oder einer Beschränkung des Gläubigers in
bezug auf Kapital oder Zinsen genügt schriftliche Form. Dasselbe gilt für An-
träge auf Löschung der im § ha Abs. 1 und im § 14 Abs. 2 und 3 erwähnten
Vermerke.
In allen anderen Fällen soll der Antrag im Geltungsgebiete des Bürger.
lichen Gesetzbuchs gemäß 9 129 daselbst öffentlich beglaubigt sein. Der äffent-
lichen Beglaubigung steht gleich die Aufnahme des Antrags durch das Staats-
schuldbuchbureau oder eine vom Finanzminister bezeichnete Kasse. Außerhalb des
Geltungsgebiets des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll der Antrag gerichtlich oder
notariell oder von einem Konsul des Deutschen Reichs aufgenommen oder be-
glaubigt sein. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden kann in besonderen
Fällen von der Beobachtung dieser Formvorschriften absehen.
Sind seit der Eintragung Anderungen in der Person des Gläubigers
(Verheiratung einer Frau, Anderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohn-
orts) eingetreten, so kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffent-
liche Urkunde dargetan werde.
12.
Rechtsnachfolger von Todes wegen haben sich durch einen Erbschein oder
durch eine Bescheinigung darüber, daß sie über die eingetragene Forderung zu
verfügen befugt sind, auszuweisen.
Beruht die Rechtsnachfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die
in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so kann nach dem Ermessen der Haupt-
verwaltung der Staatsschulden von der Beibringung des Erbscheins oder der Be-
scheinigung abgesehen werden, wenn an deren Stelle die Verfügung und das
Protokoll über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt wird.