Preußische Gestzs ammlung
Nr. 15.
Juhalt: Verordnung über die Errichtung eines Landesveterinäramts und eines ständigen Beirats für das
Veterinärwesen, S. 8ö. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grund-
buchs für einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Runkel, S. 27. — Bekanntmachung der
nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen
Erlasse, Urkunden usw., S. ês.
(Nr. 11041.) Verordnung über die Errichtung eines Landesveterinäramts und eines ständigen
Beirats für das Veterinärwesen. Vom 13. Mai 1910.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen auf Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
1.
Lur Unterstützung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
in der Verwaltung des Veterinärwesens werden ein Landesveterinäramt und ein
ständiger Beirat für das Veterinärwesen errichtet.
2.
Das Landesveterinäramt ist eine dem Minister für Landwirtschaft, Do-
mänen und Forsten unmittelbar unterstellte Behörde. Sie besteht aus einem
Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie den ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern.
Der Vorsitzende wird von Mir auf Vorschlag des Ministers für Land.
wirtschaft, Domänen und Forsten ernannt; den Stellvertreter des Vorsitzenden,
die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder beruft der Minister für Land-
wirtschaft, Domänen und Forsten.
Uber die Wahrnehmung der Bureau-, Kanzlei= und Unterbeamtengeschäfte
bestimmt der Vorsitzende des Landesveterinäramts. Er ist befugt, mit Ge-
nehmigung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten für die
Bearbeitung bestimmter Geschäfte Hilfsarbeiter ohne Stimmrecht einzuberufen.
3.
Das Landesveterinäramt hat neben den ihm durch die Gesetzgebung zu
überweisenden Aufgaben:
1. auf Ersuchen der Gerichte und Verwaltungsbehörden in Veterinär-
angelegenheiten Obergutachten zu erstatten und sonstige Auskunft zu
erteilen
Geseysammlung 1910. (Nr. 11041—11072.) 17
Ausgegeben zu Berlin den 30. Mai 1910.