Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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2. die Viehseuchenstatistik sowie die von den beamteten Tierärzten erstatteten 
Jahres-Veterinärberichte zu bearbeiten; 
3. nach Maßgabe der von dem Minister für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten zu erlassenden Prüfungsordnung bei der Prüfung zur 
Erlangung der Fähigkeit als beamteter Tierarzt mitzuwirken; 
4. in den das tierärztliche Unterrichtswesen, die Tierheilkunde, die Vieh- 
seuchenbekämpfung und die Fleischbeschau betreffenden Angelegenheiten 
den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu beraten. 
Der Minister kann dem Landesveterinäramte weitere Aufgaben auf dem 
Gebiete der Veterinärverwaltung überweisen, auch die einzelnen Mitglieder des 
Landesveterinäramts zur Erledigung besonderer Aufträge heranziehen. 
84. 
Die wichtigeren vom Landesveterinäramte zu erstattenden Gutachten und 
Berichte werden in der Regel nach den in den Sitzungen auf Grund mündlicher 
Vorträge gefaßten Beschlüssen bearbeitet. 
Im übrigen wird die Geschäftsordnung des Landesveterinäramts vom 
Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten festgestellt. 
5. 
Der ständige Beirat für das Veterinärwesen ist berufen, auf Erfordern 
des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten wichtige und wirt- 
schaftlich bedeutsame Fragen auf dem Gebiete der Veterinärverwaltung, namentlich 
die über die Anwendung und Ausführung des Viehseuchengesetzes zu erlassenden 
allgemeinen Vorschriften (vgl. 9§ 79 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1909, 
Reichs-Gesetzbl. S. 519) zu erörtern und zu begutachten. 
Die Mitglieder des Landesveterinäramts gehören auch dem Beirat an. 
Den Vorsitz im Beirate führt der Vorsitzende des Landesveterinäramts. Im 
übrigen werden die Mitglieder des Beirats vom Minister für Landwirtschaft, 
Domänen und Forsten auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Dem Minister 
bleibt vorbehalten, neben den ständigen Mitgliedern auch weitere Mitglieder für 
einzelne Sitzungen zu berufen. 
Bei dem Beirate können verschiedene Abteilungen gebildet und die Begut- 
achtungen von einer oder mehreren einzelnen Abteilungen erfordert werden. 
/ 6. 
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erläßt 
der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 
87. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1910 in Kraft. Zu dem gleichen 
Zeitpunkte tritt die Verordnung vom 21. Mai 1875, betreffend die Errichtung 
einer Technischen Deputation für das Veterinärwesen, (Gesetzsamml. S. 219) 
außer Kraft.
	        
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