/11.
Ein in den Ruhestand versetzter Kirchenbeamter, welcher in eine an sich zu
einem Ruhegehalte berechtigende Stellung im Dienste einer Kirchengemeinde wieder
eingetreten ist, erwirbt für den Fall des Zurücktretens in den Ruhestand den An-
spruch auf Gewährung eines neuen Ruhegehalts nur dann, wenn die neue Dienst-
zeit mindestens ein Jahr betragen hat.
Bei der Versetzung in den Ruhestand aus der neuen Stelle ist dem Kirchen-
beamten für jedes nach der früheren Versetzung in den Ruhestand zurückgelegte
Dienstjahr, das vor Vollendung einer Gesamtdienstzeit von 30 Jahren liegt, ein
Ruhegehalt von ½%) für alle ferneren Dienstjahre ein Ruhegehalt von je ½
seines neuen Diensteinkommens zu gewähren.
Insoweit der Betrag des neuen Ruhegehalts und eines auf Grund dieses
Gesetzes früher bewilligten Ruhegehalts zusammen ⅜ des höchsten Dienstein-
kommens, von welchem eines dieser Ruhegehälter berechnet ist, oder den Höchst-
betrag von 1 800 Mark übersteigen würde, fällt das Recht auf den Bezug des
früher bewilligten Ruhegehalts hinweg.
12.
Hinterläßt ein auf Grund dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzter
Kirchenbeamter eine Witwe oder eheliche Nachkommen, so wird den Hinterbliebenen
das Ruhegehalt des Verstorbenen noch für die auf den Sterbemonat folgenden
drei Monate (Gnadenvierteljahr) gezahlt. Die Zahlung erfolgt im voraus in
einer Summe.
Sind Personen, welchen das Gnadengehalt gebührt, nicht vorhanden, so
kann das Konsistorium die Zahlung desselben auch dann anordnen, wenn der
Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder in Bedürftigkeit
hinterläßt oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten
Krankheit und der Beerdigung zu decken.
114.
Das Witwengeld besteht in dem dritten Teile des Ruhegehalts, zu welchem
der verstorbene Kirchenbeamte berechtigt ist oder berechtigt gewesen wäre, wenn er
am Todestag in den Ruhestand versetzt gewesen sein würde.
26.
Die Einnahmen des Fonds bestehen aus:
1. den Zinsen der angesammelten Kapitalien;
2. dem Zuschuß aus dem Hilfsfonds für landeskirchliche Zwecke;
3. den Zahlungen der Stelleninhaber für anzurechnende frühere Dienstzeit;
4. den Beiträgen der verpflichteten Kirchengemeinden.