Contents: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

125 
Ist ausnahmsweise für die Abhaltung einer Hauptkonferenz neben der Bezirks- 
schulversammlung kein besonderes Bedürfnis vorhanden, so kann der Bezirksschulaufseher 
beim Oberschulrat ihren Ausfall beantragen. 
) Sonderkonferenzen. 
Die Sonderkonferenzen dienen dem gleichen Zweck wie die Hauptkonferenz unter 
näherer Anwendung auf die Bedürfnisse der unständigen Lehrer und Lehrerinnen. Diese sind 
bis zum Ablauf von sechs Jahren nach ihrem Eintritt in den Volksschuldienst zur Teil- 
nahme verpflichtet; den übrigen unständigen Lehrern und Lehrerinnen steht die Teilnahme 
frei. Die zum Erscheinen verpflichteten Lehrer und Lehrerinnen sind gehalten, auf die 
Konferenzen sich gewissenhaft vorzubereiten und namentlich die von den Konferenzleitern 
vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten zu liefern. Zur Unterstützung in der Leitung der 
Konferenzen kann der Bezirksschulaufseher geeignete Lehrer des Bezirks gegen eine an- 
gemessene Belohnung aus der Staatskasse heranziehen. 
Die allgemeinen Gebiete, denen die Verhandlungsgegenstände der Sonderkonferenzen 
zu entnehmen sind, werden von den Oberschulräten bestimmt. Im übrigen hat der Be- 
zirksschulaufseher darauf zu achten, daß auf die Tagesordnung einer Konferenz nur so 
viel Gegenstände gesetzt werden, als mit einer gründlichen Behandlung vereinbar ist. 
3. Sämtliche Lehrer und Lehrerinnen der Volksschule haben sich an den Lese- 
gesellschaften zu beteiligen, die ihrer fachmäßigen und weiterhin auch ihrer allgemeinen 
Bildung dienen sollen. Der Jahresbeitrag der ständigen Lehrkräfte beträgt mindestens 
zwei Mark, derjenige der unständigen mindestens eine Mark. Diese Beiträge sind dort 
zu entrichten, wo ein Lehrer am ersten Januar angestellt oder verwendet ist. Die Höhe 
der staatlichen Zuschüsse richtet sich jeweils nach dem Betrag, der durch den Haupt- 
finanzetat für den vorliegenden Zweck zur Verfügung gestellt ist. 
Für jeden Aufsichtsbezirk und, wenn er zu umfangreich ist, für jeden Teilbezirk muß 
eine Lesegesellschaft vorhanden sein. Ob und welche Teilbezirke eingerichtet werden sollen, 
bestimmen die Lehrer auf der Bezirksschulversammlung, in Anstandsfällen der Oberschulrat. 
Die Leitung und Überwachung der Lesegesellschaft kommt dem Bezirksschulaufseher
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.