Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

—  210  —

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  Ausgewanderte,
welche  zwar  eine  andere  Staatsangehörigkeit  erworben  haben,  aber  vor  vollendetem

31.  Lebensjahre  wieder  Reichsangehörige  werden.
R.  M.  G.  811.
Sobald  solche  Mannschaften  sich  gemeldet  haben  oder  ermittelt  sind,  ist  den

Ersatzbehörden  dritter  Instanz  Meldung  zu  erstatten.  Letztere  haben  in  jedem  Einzel—
falle  über  die  Zulässigkeit  und  den  Zeitpunkt  der  Einstellung,  sowie  darüber  Ent—
scheidung  zu  treffen,  ob  Anlaß  vorliegt,  den  Betreffenden  die  Vortheile  der  Loosung
zu  entziehen.

3.  In  Betreff  der  Personen  der  Reserve,  Landwehr,  Ersatzreserve,  Marinereserve-,  Seewehr
  oder  Marine-Ersatzreserve,  welche  nach  erfolgter  Auswanderung  wieder  naturalisirt
  werden,  siehe  R.  M.  G.  8§  68,  G.  v.  11.  2.  88  Art.  I  und  St.  A.  G.  8  10.

4.  Angehörige  fremder  Staaten  bedürfen  zum  Eintritt  in  das  Heer  der  Genehmigung
des  Kontingentsherrn,  zum  Eintritt  in  die  Marine  Kaiserlicher  Genehmigung.

5.  Sind  Angehörige  fremder  Staaten  irrthümlich  zum  Militärdienst  eingestellt,  so  hat
sofort  ihre  Entlassung  aus  jedem  Militärverhältniß  und  Streichung  in  den  militärischen
Listen  zu  erfolgen,  es  sei  denn,  daß  dieselben  ihre  Naturalisation  beantragen,  und
diesem  Antrage  stattgegeben  wird.

Abschnitt  III.
Militärpflicht.
§  22.
Bedeutung  der  Militärpflicht.
1.  Die  Militärpflicht  ist  die  Pflicht,  sich  der  Aushebung  für  das  Heer  oder  die  Marine
zu  unterwerfen.
2.  Die  Militärpflicht  beginnt  mit  dem  1.  Januar  des  Kalenderjahrs,  in  welchem  der
Wehrpflichtige  das  20.  Lebensjahr  vollendet,  und  dauert  so  lange,  bis  über  die
Dienstverpflichtung  der  Wehrpflichtigen  endgültig  entschieden  ist  (§  28,  1.

3.  Während  der  Dauer  der  Militärpflicht  heißen  die  Wehrpflichtigen  militärpflichtig.
G.  v.  6.  5.  80.  Art.  II.  8  10.

§  23.
Militärpflicht  der  seemännischen  und  halbseemännischen
Bevölkerung.
1.  Die  seemännische  Bevölkerung  des  Reichs  ist  nur  der  Aushebung  für  die  Marine

unterworfen.
R.  V.  Art.  53  Abs.  4