Genehmigung der Aufsichtsbehörde anders als wöchentlich, längstens
jedoch halbmonatlich zahlen.
Der Anspruch auf die Regelleistungen entsteht für die Beitritts-
pflichtigen mit ihrer Mitgliedschaft (G 171 Abs. 1 bis 3).
Mehrleistungen sind nach näherer Bestimmung der Satzungen in
demselben Umfange zulässig, wie er im Zweiten Buche der Reichs-
versicherungsordnung für Ortskrankenkassen vorgesehen ist. Außerdem
sind zulässig satzungsmäßige Bestimmungen, nach welchen den Knapp-
schaftsinvaliden und deren Angehörigen gegen Entrichtung von Beiträgen
freie Kur und Arznei in Krankheitsfällen sowie den Mitgliedern des
Knappschaftsvereins oder der Krankenkasse und deren Angehörigen oder
Hinterbliebenen in Fällen der Notlage nach dem Ermessen des Vor-
standes außerordentliche Unterstützungen gewährt werden können. Steht
nach der Satzung eines Knappschaftsvereins den Knapyschaftsinvaliden
und ihren Angehörigen freie Kur und Arznei in Krankheitsfällen zu,
ohne daß die Invaliden hierfür Beiträge zu entrichten haben, so sind
diese Leistungen für Rechnung der Pensionskasse zu gewähren.
Bestimmt die Satzung für den Anspruch auf Mehrleistungen eine
Wartezeit, so können Mitglieder, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht
im Heere oder der Marine ausscheiden, diese Wartezeit auf die Dauer
der Dienstzeit sowie noch auf höchstens sechsundzwanzig Wochen unter-
brechen. In diesem Falle darf von ihnen kein neues Eintrittsgeld
erhoben werden.
Die Satzung hat in entsprechender Anwendung des § 180 der
Reichsversicherungsordnung den Grundlohn festzusetzen. Insoweit die
Festsetzung der Zustimmung des Oberversicherungsamts bedarf, tritt an
deren Stelle die Zustimmung des Oberbergamts.
Die Satzung kann mit Zustimmung des Oberbergamts für kleinere
Heilmittel einen Höchstbetrag festsetzen, auch bestimmen, daß die Kasse
bis zu dieser Höhe einen Zuschuß für größere Heilmittel gewähren darf.
Der Hochstbetrag einer nach der Satzung wider ein Mitglied zu
verhängenden Ordnungsstrafe darf den dreifachen Betrag des täglichen
Krankengeldes und bei Knappschaftsinvaliden das Dreifache desjenigen
Betrags,) welchen sie als Krankengeld zuletzt zu beanspruchen hatten,
für jeden einzelnen mit Ordnungsstrafe zu belegenden Fall nicht übersteigen.
4Hinter § 171b werden folgende Vorschriften eingeschaltet:
§S 171 ba.
Für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind, können durch
Satzungsänderung die Leistungen erhöht, nicht aber herabgesetzt werden;
Inderungen des Grundlohns haben keinen Einfluß.
Tritt ein Versicherter, der Kassenleistungen bezieht, von einer Orts-,
Land-, Betriebs-- oder Innungskrankenkasse zu der Krankenkasse eines
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