Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

Genehmigung der Aufsichtsbehörde anders als wöchentlich, längstens 
jedoch halbmonatlich zahlen. 
Der Anspruch auf die Regelleistungen entsteht für die Beitritts- 
pflichtigen mit ihrer Mitgliedschaft (G 171 Abs. 1 bis 3). 
Mehrleistungen sind nach näherer Bestimmung der Satzungen in 
demselben Umfange zulässig, wie er im Zweiten Buche der Reichs- 
versicherungsordnung für Ortskrankenkassen vorgesehen ist. Außerdem 
sind zulässig satzungsmäßige Bestimmungen, nach welchen den Knapp- 
schaftsinvaliden und deren Angehörigen gegen Entrichtung von Beiträgen 
freie Kur und Arznei in Krankheitsfällen sowie den Mitgliedern des 
Knappschaftsvereins oder der Krankenkasse und deren Angehörigen oder 
Hinterbliebenen in Fällen der Notlage nach dem Ermessen des Vor- 
standes außerordentliche Unterstützungen gewährt werden können. Steht 
nach der Satzung eines Knappschaftsvereins den Knapyschaftsinvaliden 
und ihren Angehörigen freie Kur und Arznei in Krankheitsfällen zu, 
ohne daß die Invaliden hierfür Beiträge zu entrichten haben, so sind 
diese Leistungen für Rechnung der Pensionskasse zu gewähren. 
Bestimmt die Satzung für den Anspruch auf Mehrleistungen eine 
Wartezeit, so können Mitglieder, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht 
im Heere oder der Marine ausscheiden, diese Wartezeit auf die Dauer 
der Dienstzeit sowie noch auf höchstens sechsundzwanzig Wochen unter- 
brechen. In diesem Falle darf von ihnen kein neues Eintrittsgeld 
erhoben werden. 
Die Satzung hat in entsprechender Anwendung des § 180 der 
Reichsversicherungsordnung den Grundlohn festzusetzen. Insoweit die 
Festsetzung der Zustimmung des Oberversicherungsamts bedarf, tritt an 
deren Stelle die Zustimmung des Oberbergamts. 
Die Satzung kann mit Zustimmung des Oberbergamts für kleinere 
Heilmittel einen Höchstbetrag festsetzen, auch bestimmen, daß die Kasse 
bis zu dieser Höhe einen Zuschuß für größere Heilmittel gewähren darf. 
Der Hochstbetrag einer nach der Satzung wider ein Mitglied zu 
verhängenden Ordnungsstrafe darf den dreifachen Betrag des täglichen 
Krankengeldes und bei Knappschaftsinvaliden das Dreifache desjenigen 
Betrags,) welchen sie als Krankengeld zuletzt zu beanspruchen hatten, 
für jeden einzelnen mit Ordnungsstrafe zu belegenden Fall nicht übersteigen. 
4Hinter § 171b werden folgende Vorschriften eingeschaltet: 
§S 171 ba. 
Für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind, können durch 
Satzungsänderung die Leistungen erhöht, nicht aber herabgesetzt werden; 
Inderungen des Grundlohns haben keinen Einfluß. 
Tritt ein Versicherter, der Kassenleistungen bezieht, von einer Orts-, 
Land-, Betriebs-- oder Innungskrankenkasse zu der Krankenkasse eines 
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