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Knappschaftsvereins oder einer aesonderen Krankenkasse (6 168 a) oder
tritt er von der Krankenkasse eines Knappschaftsvereins oder einer be-
sonderen Krankenkasse zu einer Orts-, Land-, Betriebs= oder Innungs-
krankenkasse über, so übernimmt die Kasse, zu der er übertritt, die
weitere Leistung nach ihrer Satzung. Die Zeit der bereits genossenen
Leistung wird angerechnet. Die Mehrleistungen erhält er nur, wenn
er schon in seiner früheren Kasse Anspruch auf Mehrleistungen erworben
hatte. Das gleiche gilt beim Wechsel der Mitgliedschaft zwischen
Krankenkassen von Knappschaftsvereinen oder besonderen Krankenkassen
(§ 168a).
Hat die Krankenkasse eines Knappschaftsvereins oder eine besondere
Krankenkasse (§ 168a) für eine Person nach vorschriftsmäßiger und
nicht vorsätzlich unrichtiger Anmeldung drei Monate ununterbrochen
und unbeanstandet die Beiträge angenommen und stellt sich nach Ein-
tritt des Versicherungsfalls heraus, daß die Person nicht beitrittspflichtig
und nicht beitrittsberechtigt gewesen ist, so muß ihr die Kasse gleichwohl
die satzungsmäßigen Leistungen gewähren.
& 171bb.
Kranke Mitglieder der Krankenkasse eines Knappschaftsvereins oder
einer besonderen Krankenkasse (§ 168a), die außerhalb des Bezirkes
ihrer Kasse wohnen, erhalten auf Erfordern ihrer Kasse die ihnen bei
ihr zustehenden Leistungen von der allgemeinen Ortskrankenkasse des
Wohnorts. Gehört der Wohnort zum Bereich einer Knappschaftskasse,
so hat, von dringenden Fällen abgesehen, diese die vorläufige Hilfe zu
bewilligen. Das gleiche gilt für berechtigte Familienmitglieder sowie
für ausgeschiedene Erwerbslose (§ 171e).
Das gleiche gilt für ein Mitglied, das während eines vorüber-
gehenden Aufenthalts außerhalb seines Kassenbereichs erkrankt, solange
es seines Zustandes wegen nicht nach seinem Wohnorte zurückkehren
kann. Eines Antrags seiner Kasse bedarf es nicht. Die Kasse, welche
die Leistungen gewährt, hat jedoch binnen einer Woche den Eintritt
des Versicherungsfalls der Krankenkasse des Knappschaftsvereins oder
der besonderen Krankenkasse (§ 16Sa) mitzuteilen und soll deren Wünsche
wegen der Art der Fürsorge tunlichst befolgen.
Erkrankt ein Mitglied im Auslande, so erhält es, solange es seines
Zustandes wegen nicht ins Inland zurückkehren kann, die ihm bei
seiner Kasse zustehenden Leistungen vom Arbeitgeber. Dieser hat
binnen einer Woche den Eintritt des Versicherungsfalls der Kasse mit-
zuteilen und soll deren Wünsche wegen der Art der Fürsorge tunlichst
befolgen; die Kasse kann die Fürsorge selbst übernehmen.
Die Krankenkasse des Knappschaftsvereins oder die besondere Kranken-
kasse, deren Mitglied die Leistungen bezogen hat, hat der anderen Kasse