Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Knappschaftsvereins oder einer aesonderen Krankenkasse (6 168 a) oder 
tritt er von der Krankenkasse eines Knappschaftsvereins oder einer be- 
sonderen Krankenkasse zu einer Orts-, Land-, Betriebs= oder Innungs- 
krankenkasse über, so übernimmt die Kasse, zu der er übertritt, die 
weitere Leistung nach ihrer Satzung. Die Zeit der bereits genossenen 
Leistung wird angerechnet. Die Mehrleistungen erhält er nur, wenn 
er schon in seiner früheren Kasse Anspruch auf Mehrleistungen erworben 
hatte. Das gleiche gilt beim Wechsel der Mitgliedschaft zwischen 
Krankenkassen von Knappschaftsvereinen oder besonderen Krankenkassen 
(§ 168a). 
Hat die Krankenkasse eines Knappschaftsvereins oder eine besondere 
Krankenkasse (§ 168a) für eine Person nach vorschriftsmäßiger und 
nicht vorsätzlich unrichtiger Anmeldung drei Monate ununterbrochen 
und unbeanstandet die Beiträge angenommen und stellt sich nach Ein- 
tritt des Versicherungsfalls heraus, daß die Person nicht beitrittspflichtig 
und nicht beitrittsberechtigt gewesen ist, so muß ihr die Kasse gleichwohl 
die satzungsmäßigen Leistungen gewähren. 
& 171bb. 
Kranke Mitglieder der Krankenkasse eines Knappschaftsvereins oder 
einer besonderen Krankenkasse (§ 168a), die außerhalb des Bezirkes 
ihrer Kasse wohnen, erhalten auf Erfordern ihrer Kasse die ihnen bei 
ihr zustehenden Leistungen von der allgemeinen Ortskrankenkasse des 
Wohnorts. Gehört der Wohnort zum Bereich einer Knappschaftskasse, 
so hat, von dringenden Fällen abgesehen, diese die vorläufige Hilfe zu 
bewilligen. Das gleiche gilt für berechtigte Familienmitglieder sowie 
für ausgeschiedene Erwerbslose (§ 171e). 
Das gleiche gilt für ein Mitglied, das während eines vorüber- 
gehenden Aufenthalts außerhalb seines Kassenbereichs erkrankt, solange 
es seines Zustandes wegen nicht nach seinem Wohnorte zurückkehren 
kann. Eines Antrags seiner Kasse bedarf es nicht. Die Kasse, welche 
die Leistungen gewährt, hat jedoch binnen einer Woche den Eintritt 
des Versicherungsfalls der Krankenkasse des Knappschaftsvereins oder 
der besonderen Krankenkasse (§ 16Sa) mitzuteilen und soll deren Wünsche 
wegen der Art der Fürsorge tunlichst befolgen. 
Erkrankt ein Mitglied im Auslande, so erhält es, solange es seines 
Zustandes wegen nicht ins Inland zurückkehren kann, die ihm bei 
seiner Kasse zustehenden Leistungen vom Arbeitgeber. Dieser hat 
binnen einer Woche den Eintritt des Versicherungsfalls der Kasse mit- 
zuteilen und soll deren Wünsche wegen der Art der Fürsorge tunlichst 
befolgen; die Kasse kann die Fürsorge selbst übernehmen. 
Die Krankenkasse des Knappschaftsvereins oder die besondere Kranken- 
kasse, deren Mitglied die Leistungen bezogen hat, hat der anderen Kasse
	        
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