Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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und dem Arbeitgeber die Kosten zu erstatten. Dabei gelten drei Achtel 
des Grundlohns als Ersatz der Kosten für die Krankenpflege. 
Bei Streit über die Erstattungsansprüche entscheidet das Ver- 
sicherungsamt im Spruchverfahren nach den Vorschriften der Reichs- 
versicherungsordnung. 
& 171le Abs. 2 fällt fort. 
& 171d erhält folgende Fassung: 
Scheidet ein Mitglied, das bei der Krankenkasse eines Knappschafts- 
vereins oder einer besonderen Krankenkasse (§ 168 a) oder auf Grund 
der Reichsversicherung in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 
sechsundzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen 
versichert war, aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung aus, so 
kann es in seiner Klasse oder Lohnstufe Mitglied bleiben, solange es 
sich regelmäßig im Inland aufhält und nicht Mitglied einer anderen 
Knapypschafts= oder einer Orts., Land., Betriebs= oder Innungskranken- 
kasse wird. Es kann in eine niedere Klasse oder Lohnstufe übertreten. 
Wer Mitglied bleiben will, muß es der Kasse binnen drei Wochen 
nach dem Ausscheiden oder, falls das Mitglied arbeitsunfähig ist und 
Kassenleistungen empfängt, nach Beendigung der Kasesenleistungen 
anzeigen. er jedoch in der zweiten oder dritten dieser Wochen er- 
krankt, hat für diese Krankheit, vorbehaltlich des § 171e, Anspruch 
auf die Kassenleistungen nur, wenn er die Anzeige in der ersten Woche 
gemacht hat. Der Anzeige steht es gleich, wenn in der gleichen Frist 
die satzungsgemäßen Beiträge voll gezahlt werden. Mit Zustimmung 
des Oberbergamts kann die Satzung längere Fristen bestimmen. 
Zur Erhaltung der Mitgliedschaft haben die in Abs. 1 und 2 
erwähnten Mitglieder die vollen für andere Kassenmitglieder von diesen 
und von den Werksbesitzern aufzubringenden Beiträge (§8 174 und 175) 
aus eigenen Mitteln zu leisten. Sie dürfen weder Stimmrechte aus- 
üben noch Kassenämter übernehmen, soweit letzteres nicht im §9 179 
Abs. 2 ausdrücklich zugelassen ist. 
Hinter § 1714 wird folgender §# 171 da eingeschaltet: 
Die Mitgliedschaft Beitrittsberechtigter erlischt, wenn sie dem Vor- 
stand ihren Austritt anzeigen. Das gleiche gilt, wenn sie zweimal 
nacheinander am Zahltage die Beiträge nicht entrichten und seit dem 
ersten dieser Tage mindestens vier Wochen vergangen sind. Die Satzung 
kann diese Frist bis zum nächstfolgenden Zahltage verlängern. 
Erfährt der Vorstand der Kasse glaubhaft, daß das regelmäßige 
jährliche Gesamteinkommen eines beitrittsberechtigten Mitglieds vier- 
tausend Mark übersteigt, so hat er diesem Mitglied alsbald mitzuteilen, 
daß seine Mitgliedschaft erloschen sei. Die Mitgliedschaft erlischt mit 
der Zustellung der Mitteilung. 
  
 
	        
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