Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

— 103 — 
2. daß die Kasse ihre Leistungen so lange einstellen oder zurückbehalten 
darf, bis ein ausreichender Nachweis erbracht ist; 
3. daß die Leistungspflicht der Kasse erlischt, wenn binnen einem 
Jahre nach Fälligkeit des Anspruchs kein ausreichender Nachweis 
erbracht ist; 
4. daß die Kasse diejenigen, denen sie ärztliche Behandlung zu ge- 
währen hat, in ein Krankenhaus verweisen darf, auch wenn die 
Voraussetzungen des § 184 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung 
nicht vorliegen. 
Gegen den Beschluß des Oberversicherungsamts (Abs. 3 und 4) 
hat der Kassenvorstand die Beschwerde bei dem Minister für Handel 
und Gewerbe. 
1719. 
Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, die Krankenhaus- 
behandlung nur durch bestimmte Krankenhäuser zu gewähren und, wo 
die Kasse Krankenhausbehandlung zu gewähren hat, die Bezahlung 
anderer Krankenhäuser, von dringenden Fällen abgesehen, abzulehnen. 
Dabei dürfen Krankenhäuser, die lediglich zu wohltätigen oder 
gemeinnützigen Zwecken bestimmt oder von öffentlichen Verbänden oder 
Körperschaften errichtet und die bereit sind, die Krankenhauspflege zu 
den gleichen Bedingungen wie die im Abs. 1 bezeichneten Kranken- 
häuser zu leisten, nur aus einem wichtigen Grunde mit Zustimmung 
des Oberversicherungsamts ausgeschlossen werden. 
§& 171 ga. 
Genügt bei einer Krankenkasse die ärztliche Behundlung oder 
Krankenhauspflege nicht den berechtigten Anforderungen der Erkrankten, 
so kann, vorbehaltlich des § 171f Abs. 3 bis 5, das Oberversicherungs- 
amt nach Anhören der Kasse jederzeit anordnen, daß diese Leistungen 
noch durch andere Trzte oder Krankenhäuser zu gewähren sind. 
Diese Anordnung soll nur auf so lange getroffen werden, wie 
es ihr Zweck fordert, und bedarf, wenn sie über ein Jahr gelten soll, 
der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe. 
Wird die Anordnung nicht binnen der gesetzten Frist befolgt, so 
kann das Oberversicherungsamt selbst das Erforderliche auf Kosten der 
Kasse veranlassen. Verträge, welche die Kasse mit Arzten oder Kranken- 
häusern bereits geschlossen hat, bleiben unberührt. 
Die Kasse hat gegen diese Anordnungen und Maßnahmen binnen 
einer Woche die Beschwerde bei dem Minister für Handel und Gewerbe. 
&f 171. 
Für die Beziehungen zwischen den Krankenkassen und den Zahn- 
ärzten gelten die §& 171f Abs. 1, 171 ga entsprechend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.