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2. daß die Kasse ihre Leistungen so lange einstellen oder zurückbehalten
darf, bis ein ausreichender Nachweis erbracht ist;
3. daß die Leistungspflicht der Kasse erlischt, wenn binnen einem
Jahre nach Fälligkeit des Anspruchs kein ausreichender Nachweis
erbracht ist;
4. daß die Kasse diejenigen, denen sie ärztliche Behandlung zu ge-
währen hat, in ein Krankenhaus verweisen darf, auch wenn die
Voraussetzungen des § 184 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung
nicht vorliegen.
Gegen den Beschluß des Oberversicherungsamts (Abs. 3 und 4)
hat der Kassenvorstand die Beschwerde bei dem Minister für Handel
und Gewerbe.
1719.
Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, die Krankenhaus-
behandlung nur durch bestimmte Krankenhäuser zu gewähren und, wo
die Kasse Krankenhausbehandlung zu gewähren hat, die Bezahlung
anderer Krankenhäuser, von dringenden Fällen abgesehen, abzulehnen.
Dabei dürfen Krankenhäuser, die lediglich zu wohltätigen oder
gemeinnützigen Zwecken bestimmt oder von öffentlichen Verbänden oder
Körperschaften errichtet und die bereit sind, die Krankenhauspflege zu
den gleichen Bedingungen wie die im Abs. 1 bezeichneten Kranken-
häuser zu leisten, nur aus einem wichtigen Grunde mit Zustimmung
des Oberversicherungsamts ausgeschlossen werden.
§& 171 ga.
Genügt bei einer Krankenkasse die ärztliche Behundlung oder
Krankenhauspflege nicht den berechtigten Anforderungen der Erkrankten,
so kann, vorbehaltlich des § 171f Abs. 3 bis 5, das Oberversicherungs-
amt nach Anhören der Kasse jederzeit anordnen, daß diese Leistungen
noch durch andere Trzte oder Krankenhäuser zu gewähren sind.
Diese Anordnung soll nur auf so lange getroffen werden, wie
es ihr Zweck fordert, und bedarf, wenn sie über ein Jahr gelten soll,
der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe.
Wird die Anordnung nicht binnen der gesetzten Frist befolgt, so
kann das Oberversicherungsamt selbst das Erforderliche auf Kosten der
Kasse veranlassen. Verträge, welche die Kasse mit Arzten oder Kranken-
häusern bereits geschlossen hat, bleiben unberührt.
Die Kasse hat gegen diese Anordnungen und Maßnahmen binnen
einer Woche die Beschwerde bei dem Minister für Handel und Gewerbe.
&f 171.
Für die Beziehungen zwischen den Krankenkassen und den Zahn-
ärzten gelten die §& 171f Abs. 1, 171 ga entsprechend.