Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

— 112 — 
Generalversammlung. Ihr Beschluß bedarf der Bestätigung des Ober- 
bergamts. 
Wird die Bildung der besonderen Beamtenabteilung oder werden 
die für die besondere Beamtenabteilung zu treffenden Satzungsbestim- 
mungen von der Generalversammlung nicht beschlossen, so entscheidet 
auf Antrag der Mehrheit der Werksbesitzer oder der Mehrheit der Be- 
amten der Minister für Handel und Gewerbe nach Anhörung des 
Knappschaftsvorstandes darüber, ob die Bildung der besonderen Be- 
amtenabteilung zu erfolgen hat und welche Satzungsbestimmungen als 
beschlossen anzusehen sind. 
1726. 
Ist ein Knappschaftsverein weder Zuschußkasse im Sinne des 
387 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911 
(Reichs-Gesetzbl. S. 989) noch als Ersatzkasse im Sinne des § 388 
dieses Gesetzes zugelassen oder bei einer als Ersatzkasse zugelassenen Ver- 
einigung von Knappschaftsvereinen beteiligt, so kann die Satzung be- 
stimmen, daß die Beamten der Pensionskasse als Mitglieder nicht an- 
gehören und, soweit sie ihr bisher angehört haben, ausscheiden. Für 
den letzteren Fall hat die Satzung zugleich über die Erhaltung der bis 
zu dem Ausscheiden erworbenen Ansprüche der Beamten auf die Pensions- 
kassenleistungen Bestimmung zu treffen. 
Kommt ein Beschluß der Generalversammlung nach Abs. 1 nicht 
zustande, so entscheidet auf Antrag der Mehrheit der Werksbesitzer oder 
der Mehrheit der Beamten der Minister für Handel und Gewerbe nach 
Anhörung des Knappschaftsvorstandes darüber, ob die Mitgliedschaft 
aufzuheben ist und welche Satzungsbestimmungen als beschlossen an- 
zusehen sind. 
3. Im §9 175e Abs. 3 wird statt des Wortes „Invalidenunterstützungen“ 
gesetzt: „Invaliden= und Witwenunterstützungen“. 
4. Im 9 177b fallen Satz 2 und 3 fort. 
5. Hinter § 177c werden folgende Vorschriften eingeschaltet: 
§ 177a. 
Knappschaftsvereine können sich auch freiwillig zu einem Rück- 
versicherungsverbande vereinigen. Uber diese Vereinigung beschließen 
die Vorstände der beteiligten Vereine, soweit in der Satzung der einzelnen 
Vereine diese Befugnis dem Vorstand übertragen ist, sonst die General- 
versammlungen. Der Beschluß jedes einzelnen Vereins bedarf der Zu- 
stimmung des Oberbergamts. 
§ 1770b. 
Für die Aufstellung der Satzungen in den Fällen der §9 177b 
und 177ca gelten die §§ 169 bis 170 a entsprechend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.