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Generalversammlung. Ihr Beschluß bedarf der Bestätigung des Ober-
bergamts.
Wird die Bildung der besonderen Beamtenabteilung oder werden
die für die besondere Beamtenabteilung zu treffenden Satzungsbestim-
mungen von der Generalversammlung nicht beschlossen, so entscheidet
auf Antrag der Mehrheit der Werksbesitzer oder der Mehrheit der Be-
amten der Minister für Handel und Gewerbe nach Anhörung des
Knappschaftsvorstandes darüber, ob die Bildung der besonderen Be-
amtenabteilung zu erfolgen hat und welche Satzungsbestimmungen als
beschlossen anzusehen sind.
1726.
Ist ein Knappschaftsverein weder Zuschußkasse im Sinne des
387 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911
(Reichs-Gesetzbl. S. 989) noch als Ersatzkasse im Sinne des § 388
dieses Gesetzes zugelassen oder bei einer als Ersatzkasse zugelassenen Ver-
einigung von Knappschaftsvereinen beteiligt, so kann die Satzung be-
stimmen, daß die Beamten der Pensionskasse als Mitglieder nicht an-
gehören und, soweit sie ihr bisher angehört haben, ausscheiden. Für
den letzteren Fall hat die Satzung zugleich über die Erhaltung der bis
zu dem Ausscheiden erworbenen Ansprüche der Beamten auf die Pensions-
kassenleistungen Bestimmung zu treffen.
Kommt ein Beschluß der Generalversammlung nach Abs. 1 nicht
zustande, so entscheidet auf Antrag der Mehrheit der Werksbesitzer oder
der Mehrheit der Beamten der Minister für Handel und Gewerbe nach
Anhörung des Knappschaftsvorstandes darüber, ob die Mitgliedschaft
aufzuheben ist und welche Satzungsbestimmungen als beschlossen an-
zusehen sind.
3. Im §9 175e Abs. 3 wird statt des Wortes „Invalidenunterstützungen“
gesetzt: „Invaliden= und Witwenunterstützungen“.
4. Im 9 177b fallen Satz 2 und 3 fort.
5. Hinter § 177c werden folgende Vorschriften eingeschaltet:
§ 177a.
Knappschaftsvereine können sich auch freiwillig zu einem Rück-
versicherungsverbande vereinigen. Uber diese Vereinigung beschließen
die Vorstände der beteiligten Vereine, soweit in der Satzung der einzelnen
Vereine diese Befugnis dem Vorstand übertragen ist, sonst die General-
versammlungen. Der Beschluß jedes einzelnen Vereins bedarf der Zu-
stimmung des Oberbergamts.
§ 1770b.
Für die Aufstellung der Satzungen in den Fällen der §9 177b
und 177ca gelten die §§ 169 bis 170 a entsprechend.