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Artikel V.
Sofern bis zu dem im Artikel IV Abs. 1 bezeichneten Tage die Satzung
eines Knappschaftsvereins oder einer besonderen Krankenkasse (F 168 a) die nach
Artikel I des gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen Anderungen nicht erfahren
haben sollte, werden diese Anderungen durch das zuständige Oberbergamt mit
rechtsverbindlicher Wirkung von Aufsichts wegen vollzogen.
Artikel VI.
Der Minister für Handel und Gewerbe wird ermächtigt, den Text des
Siebenten Titels im Allgemeinen Berggesetze vom 24. Juni 1865, wie er sich
aus den Anderungen durch das Gesetz vom 19. Juni 1906 und durch das gegen-
wärtige Gesetz ergibt, mit der Uberschrift: „Knappschaftsgesetz““ unter selbständiger
warlansemer Nummernfolge der Paragraphen durch die Gesetzsammlung bekannt
zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 3. Juni 1912.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lentze.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind
bekannt gemacht:
1. das am 18. März 1912 Allerhöchst vollzogene Statut für die Ent= und
Bewässerungsgenossenschaft Binningen in Binningen im Kreise Cochem
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Coblenz Nr. 27 S. 183),
ausgegeben am 6. Juni 1912;
2. das am 29. März 1912 Allerhöchst vollzogene Statut für den Deich-
verband für eine Sommerbedeichung auf dem linken Eiderufer in den
Gemarkungen Breiholz und Hamdorf im Kreise Rendsburg durch das
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Schleswig Nr. 24 S. 297, aus-
gegeben am 11. Mai 1912;