— 119 —
Losen der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie erlassen und aufrechterhalten,
wie sie im Königreiche Preußen für den Privathandel mit preußischen Staats-
losen in Geltung sind.
Artikel 4.
Wegen des Betriebs der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie und wegen
des hieraus fließenden Einkommens bleibt deren Verwaltung in den Gebieten der
vertragschließenden Staaten von allen Steuern und Abgaben frei, für wessen
Rechnung solche auch immer erhoben werden.
Den Einnehmern der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie darf wegen
des Vertriebs von Losen und Losabschnitten dieser Lotterie irgendeine besondere
Steuer oder Abgabe von dem Staate oder einem Kommunal= oder sonstigen
Verbande nicht auferlegt werden.
Artikel 5.
Die Königlich Bayerische, die Königlich Württembergische und die Groß-
herzoglich Badische Regierung sind befugt, für ihre Gebiete auf ihre Kosten je
eine Behörde zu bestimmen, der die Anstellung, Uberwachung, Bestrafung und
Entlassung der Lotterieeinnehmer ihres Gebiets zusteht. Diese Behörde kann zur
Uberwachung auch Geschäftsprüfungen vornehmen. Daneben bleibt die General-
lotteriedirektion zu Geschäftsprüfungen befugt, die sie nach vorheriger Verständigung
der bestellten Landesbehörde durch ihre Mitglieder oder Beamten ausführen
lassen kann.
Die Einnehmer der süddeutschen Staaten erhalten die Benennung „Ein-
nehmer der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie“. Die Einnehmerstellen führen
die Bezeichnung „Königlich Bayerische (Königlich Württembergische, Großherzoglich
Badische) Einnahme der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie“.
Vor der Annahme eines Lotterieeinnehmers wird der Generallotteriedirektion
zur Außerung etwaiger Bedenken Mitteilung gemacht werden. Die Bestrafung
oder Entlassung eines Lotterieeinnehmers wird, und zwar in der Regel vorher,
der Generallotteriedirektion zur Kenntnis gebracht werden.
Im übrigen werden die Regierungen der süddeutschen Staaten bei der An-
nahme von Lotterieeinnehmern die preußischen Vorschriften über deren Eigen-
schaften tunlichst zugrunde legen. Ebenso werden die preußischen Vorschriften
über die Sicherheitsleistung, die Geschäftsführung, die Stellung und die Vergütung
der Lotterieeinnehmer auch für die Lotterieeinnehmer des Königreichs Bayern, des
Löntgreichs Württemberg und des Großherzogtums Baden in Geltung gesetzt
werden.
Die Lotterieeinnehmer werden, unbeschadet der Bestimmungen im Abk. 1
dieses Artikels, der Generallotteriedirektion unterstellt, die zur Erteilung von War-
nungen und zu Vorhaltungen aus Anlaß der Geschäftsführung befugt ist. Von
solchen Warnungen und Vorhaltungen ist der nach Abs. 1 dieses Artikels bestellten
Behörde Mitteilung zu machen.
26°