— 120 —
Die Zuteilung der Lose zum Vertriebe sowie eine etwaige nicht Straf-
zwecken dienende Kürzung der Zahl der zu vertreibenden Lose erfolgt unmittelbar
von der Generallotteriedirektion, mit der auch die Abrechnung und der sonstige
Geschäftsverkehr unmittelbar stattfindet. Uber Beschwerden der Spieler, soweit
sie nicht ausschließlich persönlicher Natur sind und deshalb von der nach Abs. 1
dieses Artikels bestimmten Behörde erledigt werden, entscheidet die Generallotterie=
direktion.
Artikel 6.
Für ihre Beteiligung an der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie erhalten
Bayern, Württemberg und Baden jährlich einen Anteil an deren Ertrage, der in
zwei gleichen, am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres fälligen Raten im vor-
aus, die erste Rate am 1. Juli 1912, zahlbar ist.
Der Anteil beträgt in den ersten fünf Jahren der Vertragsdauer für
Bayern 2215.000 Mark, in Worten: Zwei Millionen zweihundertfünfzehn Tausend
Mark, für Württemberg 785 000 Mark, in Worten: Siebenhundertfünfundachtzig
Tausend Mark, und für Baden 690 000 Mark, in Worten: Sechshundertneunzi
Tausend Mark, jährlich. In den weiteren Jahren der Vertragsdauer, einschlierlic
der etwaigen Verlängerungen, wird für jedes Jahr ermittelt, wieviel Lose im
Durchschnitt in der letzten Klasse der in dem vorhergehenden Jahre abgespielten
beiden Lotterien von den innerhalb des einzelnen Staates bestellten Lotterie=
einnehmern abgesetzt oder fest übernommen worden sind, und diese Losezahl, ver-
vielfältigt mit einem Einheitssatze von 42 Mark, in Worten: Zweiundvierzig
Mark, für jedes Los, ergibt den Ertragsanteil, der in dem einzelnen weiteren
Jahre zu zahlen ist. Auch für die ersten Jahre der Vertragsdauer wird der
Ertragsanteil nach dieser Berechnung in denjenigen Jahren gezahlt, in welchen
der so berechnete Anteil den vereinbarten festen Jahresbetrag übersteigt.
Ergibt sich während der ersten fünf Jahre der Vertragsdauer gegenüber
dem den drei süddeutschen Staaten als Anteil an dem Ertrage der Lotterie zu-
gesicherten festen Jahresbetrag in einem dieser Staaten für Preußen ein Verlust,
so wird für jedes weitere Jahr der im Artikel 8 Abs. 1 bezeichneten Vertrags-
dauer der Berechnung des Ertragsanteils des betreffenden Staates ein Einheits-
satz von nur 10 Mark, in Worten: Vierzig Mark, für jedes Los so lange zu-
grunde gelegt, bis der Verlust Preußens ausgeglichen ist.
Falls während der Dauer dieses Vertrags der sich zur Zeit auf 161 3/8 Mark
belaufende, als Spielkapital dienende reine Einsatzpreis eines Loses, das ist der
Gesamtpreis abzüglich Reichsstempelabgabe und Schreibgebühr des Einnehmers,
oder die Höhe der planmäßigen Gewinnabzüge des Staates, die gegenwärtig
14 vom Hundert betragen, geändert werden sollten, ändert sich in entsprechendem
Verhältnisse, jedoch unter Abrundung auf den nächst höheren Pfennigbetrag,
auch der der Anteilbemessung zugrunde zu legende Einheitssatz von 42 Mark und
der für die Verlustausgleichung maßgebende Einheitssatz von 40 Mark.