Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Artikel 7. 
Die Einrichtung, die Verwaltung und der Betrieb der Preußisch-Süd- 
deutschen Klassenlotterie, einschließlich der Verteilung der Lose an die innerhalb 
des Königreichs Bayern, des Königreichs Württemberg und des Großherjogtums 
Baden anzunehmenden Lotterieeinnehmer, ist Aufgabe der Generallotteriedirektion. 
Diese wird dabei den im Königreiche Bayern, im Königreiche Württemberg 
und im Großherzogtume Baden angenommenen Lotterieeinnehmern, soweit Lose 
hierzu verfügbar sind, mindestens diejenige Zahl von Losen überweisen, welche 
die Einnehmer für alle Klassen zweier aufeinander folgenden Lotterien fest zu über- 
nehmen sich verpflichten. Den im Königreiche Preußen und in sonstigen Absatz- 
gebieten der Preußisch Süddeutschen Klassenlotterie bestellten Lotterieeinnehmern 
werden keine günstigeren Bedingungen wegen des Vertriebs und der Zahl der 
ihnen überwiesenen Lose zugestanden werden als den in den Königreichen Bayern 
und Württemberg sowie im Großherzogtume Baden angenommenen Einnehmern. 
Auch wird Vorsorge getroffen werden, daß für die Bewohner Bayerns, 
Württembergs und Badens genügende Gelegenheit geschaffen wird, Lose der 
Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie von den im eigenen Lande bestellten Lotterie- 
einnehmern zu beziehen. 
Artikel 8. 
Der gegenwärtige Vertrag wird vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 9 
auf die Zeitdauer vom 1. Juli 1912 bis zum 30. Juni 1927 geschlossen, so 
daß die letzte Ertragsanteilzahlung am 2. Januar 1927 zu erfolgen hat. 
Der Vertrag gilt jedesmal als für einen Zeitraum von fünf Jahren ver- 
längert, wenn er nicht mindestens ein Jahr vor Ablauf seiner Geltungsdauer 
von einem der vertragschließenden Teile gekündigt wird. Das Kündigungsrecht 
steht jeder der drei süddeutschen Regierungen selbständig zu. Erfolgt eine der- 
artige Kündigung, so soll der Vertrag für die anderen Regierungen weiter in 
Geltung bleiben, ebenso wie in dem Falle, wenn die Königlich Preußische Re- 
gierung die Kündigung des Vertrags nicht gegenüber allen drei süddeutschen 
Regierungen aussprechen sollte. 
Artikel 9. 
Die Generallotteriedirektion ist berechtigt, Lose für die Preußisch-Süddeutsche 
Klassenlotterie in den Gebieten der drei süddeutschen Staaten durch die daselbst 
anzunehmenden Lotterieeinnehmer schon vor dem 1. Juli 1912 zu vertreiben und 
die hierzu nötigen Anordnungen nach Maßgabe dieses Vertrags schon vor diesem 
Zeitpunfte zu treffen. 
Andererseits sind, falls dieser Vertrag von einer Seite gekündigt und nicht 
durch einen anderen Vertrag ersetzt wird, die Regierungen der süddeutschen 
Staaten befugt, sofern sie alsdann nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses 
mit Preußen eine eigene Staatslotterie einzurichten oder eine andere Lotterie zu-
	        
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