Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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zulassen gewillt sind, die hierzu nötigen Veranstaltungen, einschließlich des Lose- 
vertriebs, schon von dem dem Vertragsablaufe vorhergehenden 1. Juli ab zu 
treffen oder zu gestatten. 
Artikel 10. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt es unbenommen, noch mit 
anderen Staaten Verträge zur Regelung der Lotterieverhältnisse zu schließen. 
Artikel 11. 
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt 
werden; der Austausch der Ratifikationsurkunden soll sobald wie möglich in 
Berlin bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund haben die Kommissare den gegenwärtigen Vertrag unter- 
zeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen in Berlin, den 29. Juli 1911. 
(L. S.) Dr. Felix Lewald. (L. S.) Dr. Wilhelm Wolf. 
(L. S.) Dr. Adolf Goedecke. (L. S.) Hans v. Schoen. 
(L. S.) Albrecht Lentze. 
(L. S.) Fritz v. Graevenitz. (L. S.) Dr. Fritz Nieser. 
(L. S.) Dr. Leopold Hegelmaier. 
— — — —— — — 
Schlußprotokoll 
zum 
Staatsvertrage vom 29. Juli 1911. 
Die unterzeichneten Kommissare waren heute zusammengetreten, um zum 
Abschluß und zur Vollziehung des wegen Regelung der Lotterieverhältnisse zwischen 
Preußen einerseits und Bayern, Württemberg und Baden andererseits verein- 
barten Staatsvertrags zu schreiten. 
Hierbei sind in das gegenwärtige Schlußprotokoll nachstehende, mit den 
Vereinbarungen des Vertrags selbst gleich verbindliche Erklärungen aufgenommen 
worden: 
#1 
Jede der beteiligten Regierungen schließt den Vertrag nur unter der Vor- 
aussetzung der Zustimmung der Landesvertretung ihres Staates ab.
	        
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