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Wird auf seiten eines der süddeutschen Staaten die erforderliche Zustimmung
von der Landesvertretung nicht erteilt, so soll der Vertrag zwischen der König-
lich Preußischen Regierung und den betreffenden anderen Regierungen oder auch
nur der einen anderen Regierung gleichwohl gelten.
II.
Zu Artikel 1 Abs. 1 und 2.
1. Die Königlich Bayerische Regierung, die Königlich Württembergische
Regierung und die Großherzoglich Badische Regierung sind darüber einig, daß
das süddeutsche Mitglied der Königlich Preußischen Generallotteriedirektion bis auf
weitere Vereinbarung von der Königlich Bayerischen Regierung vorgeschlagen
wird. Es ist in Aussicht genommen, hierzu eine juristisch vorgebildete Persönlich-
keit auszuwählen, damit dem Mitgliede gleichzeitig Justitiargeschäfte übertragen
werden können. Das Mitglied wird von Seiner Majestät dem Könige von Preußen
ernannt werden und während seiner Beschäftigung bei der Generallotteriedirektion
Besoldung und Wohnungsgeldzuschuß aus der Königlich Preußischen Staatskasse
nach Maßogabe der für die Lotteriedirektoren geltenden preußischen Bestimmungen
beziehen, denen es während dieser Zeit auch im übrigen unterworfen sein soll.
Das Mitglied kann von der beteiligten Regierung jederzeit in ihren Landes-
dienst zurückberufen werden. Tritt das Mitglied in den Ruhestand, so soll ihm
Ruhegehalt nach den Vorschriften der preußischen Gesetzgebung aus der Königlich
Preußischen Staatskasse gezahlt werden.
2. Die Regierungen der süddeutschen Staaten werden den bezüglich der
Zahl oder der Sitze der Lotterieeinnahmen von der Generallotteriedirektion etwa
geäußerten Bedenken nach Möglichkeit Rechnung tragen.
III.
Zu Artikel 2 Abs. 1 bis 3.
1. Die Bestimmung im Artikel 2 Abs. 1 des Vertrags findet nicht nur
auf die nach Art der gegenwärtigen Staatslotterien als dauernde Einrichtung
veranstalteten sondern auch auf einmalige Lotterien Anwendung.
2. Die vertragschließenden Regierungen befinden sich darüber im Ein-
verständnisse, daß die bei Abschluß des Vertrags für die süddeutschen Staaten
bereits zugelassenen Privatgeldlotterien von der Bestimmung im Artikel 2 Abs. 2
des Vertrags insoweit mitberührt werden, als der Gesamtpreis der nach dem
1. Juli 1912 zur Ausgabe gelangenden Lose in den dort vorgesehenen Gesamt-
preis eingerechnet wird. Ist eine Lotterie in mehreren Staaten zugelassen, so
wird nur der Gesamtpreis der in einem Vertragsstaate zugelassenen Lose auf den
für letzteren vorgesehenen Gesamtpreis angerechnet. Hat eine Ausscheidung nicht
stattgefunden, so erfolgt die Anrechnung nach dem Verhältnisse der Bevölkerungs-
zahlen in den Staaten, in denen die Holterie zugelassen wurde.