Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Wird auf seiten eines der süddeutschen Staaten die erforderliche Zustimmung 
von der Landesvertretung nicht erteilt, so soll der Vertrag zwischen der König- 
lich Preußischen Regierung und den betreffenden anderen Regierungen oder auch 
nur der einen anderen Regierung gleichwohl gelten. 
II. 
Zu Artikel 1 Abs. 1 und 2. 
1. Die Königlich Bayerische Regierung, die Königlich Württembergische 
Regierung und die Großherzoglich Badische Regierung sind darüber einig, daß 
das süddeutsche Mitglied der Königlich Preußischen Generallotteriedirektion bis auf 
weitere Vereinbarung von der Königlich Bayerischen Regierung vorgeschlagen 
wird. Es ist in Aussicht genommen, hierzu eine juristisch vorgebildete Persönlich- 
keit auszuwählen, damit dem Mitgliede gleichzeitig Justitiargeschäfte übertragen 
werden können. Das Mitglied wird von Seiner Majestät dem Könige von Preußen 
ernannt werden und während seiner Beschäftigung bei der Generallotteriedirektion 
Besoldung und Wohnungsgeldzuschuß aus der Königlich Preußischen Staatskasse 
nach Maßogabe der für die Lotteriedirektoren geltenden preußischen Bestimmungen 
beziehen, denen es während dieser Zeit auch im übrigen unterworfen sein soll. 
Das Mitglied kann von der beteiligten Regierung jederzeit in ihren Landes- 
dienst zurückberufen werden. Tritt das Mitglied in den Ruhestand, so soll ihm 
Ruhegehalt nach den Vorschriften der preußischen Gesetzgebung aus der Königlich 
Preußischen Staatskasse gezahlt werden. 
2. Die Regierungen der süddeutschen Staaten werden den bezüglich der 
Zahl oder der Sitze der Lotterieeinnahmen von der Generallotteriedirektion etwa 
geäußerten Bedenken nach Möglichkeit Rechnung tragen. 
III. 
Zu Artikel 2 Abs. 1 bis 3. 
1. Die Bestimmung im Artikel 2 Abs. 1 des Vertrags findet nicht nur 
auf die nach Art der gegenwärtigen Staatslotterien als dauernde Einrichtung 
veranstalteten sondern auch auf einmalige Lotterien Anwendung. 
2. Die vertragschließenden Regierungen befinden sich darüber im Ein- 
verständnisse, daß die bei Abschluß des Vertrags für die süddeutschen Staaten 
bereits zugelassenen Privatgeldlotterien von der Bestimmung im Artikel 2 Abs. 2 
des Vertrags insoweit mitberührt werden, als der Gesamtpreis der nach dem 
1. Juli 1912 zur Ausgabe gelangenden Lose in den dort vorgesehenen Gesamt- 
preis eingerechnet wird. Ist eine Lotterie in mehreren Staaten zugelassen, so 
wird nur der Gesamtpreis der in einem Vertragsstaate zugelassenen Lose auf den 
für letzteren vorgesehenen Gesamtpreis angerechnet. Hat eine Ausscheidung nicht 
stattgefunden, so erfolgt die Anrechnung nach dem Verhältnisse der Bevölkerungs- 
zahlen in den Staaten, in denen die Holterie zugelassen wurde.
	        
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