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3. Die vertragschließenden Regierungen werden im Interesse des finanziellen
Ergebnisses der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie bei Genehmigung oder Zu-
lassung von Geld-, Sach- oder gemischten Lotterien tunlichste Zurückhaltung üben.
4. Die Regierungen der drei süddeutschen Staaten werden der Königlich
Preußischen Regierung von der Genehmigung oder Zulassung jeder einzelnen
Lotterie, dem Namen und der Firma ihres Generalunternehmers und ihrem
Spielplane vierteljährlich Mitteilung machen. Eine gleiche Mitteilung wird die
Königlich Preußische Regierung auf Verlangen den Regierungen der drei süd-
deutschen Staaten machen.
5. Unter Lotterien „nach Art der Klassenlotterie“ im Sinne des Artikel 2
Abs. 3 des Vertrags sind die Lotterien zu verstehen, die in mehreren Klassen
und mit steigenden Gewinnaussichten unter Leistung von Nachzahlungen ge-
spielt werden.
IV.
Zu Artikel 4 Abs. 2.
1. Unter besonderen Steuern und Abgaben sind nur solche Steuern und
Abgaben zu verstehen, die darauf abzielen, das Einkommen der Lotterieeinnehmer,
das sie als solche beziehen, in weitergehendem Maße steuerlich zu belasten, als es
nach den allgemein geltenden Steuergesetzen belastet werden würde.
2. Die Lotterieeinnehmer sollen in dieser Eigenschaft steuerlich nicht als
selbständige Gewerbetreibende, die der Gewerbesteuer unterliegen, betrachtet werden.
V.
Zu Artikel 5 Abs. 1 bis 4 und 6.
1. Die Regierungen der süddeutschen Staaten werden die Anordnungen,
die sie für die im Artikel 5 Abs. 1 des Vertrage bezeichnete Behörde etwa er-
lassen, zur Kenntnis der Königlich Preußischen Regierung bringen.
2. Die Lotterieeinnehmer sind nicht Staatsbeamte. Es soll aber den be-
teiligten Regierungen unbenommen bleiben, zu bestimmen, daß über die Geschäfts-
firma der Einnehmorstell das Landeswappen zu setzen ist.
3. Die Regierungen der süddeutschen Staaten werden die von der General=
lotteriedirektion gegen die Annahme eines Lotterieeinnehmers etwa geäußerten
Bedenken sowie die von ihr gegebenen Anregungen auf Bestrafung oder Ent-
lassung eines Lotterieeinnehmers prüfen und ihnen nach Möglichkeit Rechnung
tragen. Wenn trotz des Widerspruchs der Generallotteriedirektion die Annahme
eines Lotterieeinnehmers erfolgt oder von der Entlassung eines solchen abgesehen
wird, so haftet die betreffende Regierung für jeden hieraus entstehenden Schaden.
4. Die von den süddeutschen Lotterieeinehmern verwirkten Vertragsstrafen
fließen in die Einzelstaatskassen der süddeutschen Staaten. Die von ihnen für
ihre Geschäftsführung zu leistende Sicherheit ist für die Königlich Preußische
Staatskasse, vertreten durch die Generallotteriedirektion in Berlin, zu bestellen.
Sie ist in Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs oder in solchen der ein-