Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

— 124 — 
3. Die vertragschließenden Regierungen werden im Interesse des finanziellen 
Ergebnisses der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie bei Genehmigung oder Zu- 
lassung von Geld-, Sach- oder gemischten Lotterien tunlichste Zurückhaltung üben. 
4. Die Regierungen der drei süddeutschen Staaten werden der Königlich 
Preußischen Regierung von der Genehmigung oder Zulassung jeder einzelnen 
Lotterie, dem Namen und der Firma ihres Generalunternehmers und ihrem 
Spielplane vierteljährlich Mitteilung machen. Eine gleiche Mitteilung wird die 
Königlich Preußische Regierung auf Verlangen den Regierungen der drei süd- 
deutschen Staaten machen. 
5. Unter Lotterien „nach Art der Klassenlotterie“ im Sinne des Artikel 2 
Abs. 3 des Vertrags sind die Lotterien zu verstehen, die in mehreren Klassen 
und mit steigenden Gewinnaussichten unter Leistung von Nachzahlungen ge- 
spielt werden. 
IV. 
Zu Artikel 4 Abs. 2. 
1. Unter besonderen Steuern und Abgaben sind nur solche Steuern und 
Abgaben zu verstehen, die darauf abzielen, das Einkommen der Lotterieeinnehmer, 
das sie als solche beziehen, in weitergehendem Maße steuerlich zu belasten, als es 
nach den allgemein geltenden Steuergesetzen belastet werden würde. 
2. Die Lotterieeinnehmer sollen in dieser Eigenschaft steuerlich nicht als 
selbständige Gewerbetreibende, die der Gewerbesteuer unterliegen, betrachtet werden. 
V. 
Zu Artikel 5 Abs. 1 bis 4 und 6. 
1. Die Regierungen der süddeutschen Staaten werden die Anordnungen, 
die sie für die im Artikel 5 Abs. 1 des Vertrage bezeichnete Behörde etwa er- 
lassen, zur Kenntnis der Königlich Preußischen Regierung bringen. 
2. Die Lotterieeinnehmer sind nicht Staatsbeamte. Es soll aber den be- 
teiligten Regierungen unbenommen bleiben, zu bestimmen, daß über die Geschäfts- 
firma der Einnehmorstell das Landeswappen zu setzen ist. 
3. Die Regierungen der süddeutschen Staaten werden die von der General= 
lotteriedirektion gegen die Annahme eines Lotterieeinnehmers etwa geäußerten 
Bedenken sowie die von ihr gegebenen Anregungen auf Bestrafung oder Ent- 
lassung eines Lotterieeinnehmers prüfen und ihnen nach Möglichkeit Rechnung 
tragen. Wenn trotz des Widerspruchs der Generallotteriedirektion die Annahme 
eines Lotterieeinnehmers erfolgt oder von der Entlassung eines solchen abgesehen 
wird, so haftet die betreffende Regierung für jeden hieraus entstehenden Schaden. 
4. Die von den süddeutschen Lotterieeinehmern verwirkten Vertragsstrafen 
fließen in die Einzelstaatskassen der süddeutschen Staaten. Die von ihnen für 
ihre Geschäftsführung zu leistende Sicherheit ist für die Königlich Preußische 
Staatskasse, vertreten durch die Generallotteriedirektion in Berlin, zu bestellen. 
Sie ist in Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs oder in solchen der ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.