— 125 —
zelnen an der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie beteiligten Bundesstaaten oder
in entsprechenden Schuldbuchforderungen zu leisten. Welche weiteren Wertpapiere
hierzu etwa noch verwendet werden können, bleibt der Vereinbarung mit der
Königlich Preußischen Regierung im Wege des Schriftwechsels vorbehalten.
5. Wird durch die endgültige oder einstweilige Erledigung einer Lotterie-
einnehmerstelle oder aus anderem Anlaß, insbesondere im Anschluß an eine Ge-
schäftsprüfung, die dringliche Einrichtung einer vorläufigen Verwaltung der Stelle
oder eine ähnliche dringliche Maßregel nötig, so wird die nach Artikel 5 Abs. 1
des Vertrags zuständige Behörde das Erforderliche veranlassen, sich gegebenenfalls
mit der Generallotteriedirektion tunlichst vorher ins Benehmen setzen, jedenfalls
aber dieser sogleich nach Eintritt des betreffenden Falles Mitteilung zugehen lassen.
6. Die vertragschließenden Regierungen befinden sich darüber im Einver-
ständnisse, daß es der Generallotteriedirektion auch abgesehen von den Fällen des
Artikel 5 Abs. 6 des Vertrags unbenommen bleiben muß, in Angelegenheiten, die
von geschäftlichem Interesse für sie sind, mit den zuständigen Behörden und Be-
amten Bayerns, Württembergs und Badens sich in Verbindung zu setzen, in
dringenden Fällen unmittelbar, sonst durch Vermittelung der nach Artikel 5 Abs. 1
des Vertrags berufenen Behärde.
VI.
Zu Artikel 6.
1. Ein Verlust im Sinne des Artikel 6 Abs. 3 des Vertrags ist vor-
handen, wenn und insoweit der durch den Absatz von Losen in einem der süd-
deutschen Staaten für die preußische Staatskasse erzielte Gewinn die von Preußen
in den ersten fünf Jahren der Vertragsdauer gezahlten festen Jahressummen
nicht erreicht. Als Gewinn gilt hierbei ein dem planmäßigen Gewinnabzug ent-
sprechender Prozentsatz (gegenwärtig 14 vom Hundert) von allen durch die Ein-
nehmer des betreffenden Staates tatsächlich vereinnahmten Einsatzgeldern für die
abgesetzten und die von den Einnehmern fest übernommenen Lose (Lose, Erneue-
rungslose, Freilose, Kauflose, verlassene und anderweitig verkaufte Erneuerungs-
lose, abgelehnte und anderweitig verkaufte Freilose). Bei der Abbürdung des
Gesamtverlustes wird in jedem Jahre derjenige Betrag abgeschrieben, der sich
aus dem Unterschiede zwischen dem nach Satz 2 zu berechnenden Jahresgewinne
Preußens und dem nach Artikel 6 Abs. 3 des Vertrags zu zahlenden Ertrags-
auntei ergibt. Zinsen sollen bei der Berechnung des Verlustes nicht in Ansatz
ommen.
2. War der reine Einsatzpreis eines Loses oder der Prozentsatz der plan-
mäßigen Gewinnabzüge in den beiden für die Bemessung des Ertragsanteils oder
der nachträglichen Anteilserhöhung nach Artikel 6 des Vertrags maßgebenden
Lotterien nicht der gleiche, so wird für jede einzelne Lotterie der Ertragsanteil
der süddeutschen Staaten gesondert berechnet und hieraus der Durchschnitt für
das ganze Jahr ermittelt. Haben sowohl der Einsatzpreis als auch der Gewinn-
abzug Anderungen erfahren, so bestimmt sich die Anderung des Einheitssatzes
Gesetzsammlung 1912. (Nr. 11208—11209.) 27