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worden ist, sollen die verfügbar gebliebenen Lose bei Bedarf in erster Linie den
Lotterieeinnehmern dieses Staates zugeteilt werden. Ebenso soll bei weiteren Ver-
mehrungen der Gesamtzahl der Lose der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie
jedesmal eine entsprechende Ausgleichung herbeigeführt werden.
4. Auch im übrigen sollen die Regierungen der süddeutschen Staaten hin-
sichtlich der Zahl der ihren Lotterieeinnehmern zuzuweisenden Lose tunlichste Be-
rücksichtigung ihrer Wünsche und eine gleichmäßige Behandlung ihrer Lotterie-
einnehmer gegenüber den preußischen Einnehmern im Rahmen des Bedürfinisses
des Loseabsatzes erwarten dürfen.
5. Den süddeutschen Lotterieeinnehmern soll der Loseabsatz nach dem Ver-
tragsausland innerhalb der durch die Vorschriften über die Geschäftsführung
(Artikel 5 Abs. 4 des Vertrags) gezogenen Grenzen nicht verwehrt sein.
VIII.
Zu Artikel 9.
Für den Vertrieb der Lose durch die beiderseitigen Lotterieeinnehmer der
vertragschließenden Teile gelten die beteiligten Staatsgebiete mit Beginn des
Vertriebs der Lose zur 1. Preußisch-Süddeutschen (227. Königlich Preußischen)
Klassenlotterie untereinander als Inland. Die Generallotteriedirektion wird dahin
wirken, daß die preußischen Lotterieeinnehmer auch schon in der Zeit vor dem
1. Jult 1912 sich jedes Versuchs, Lose in den süddeutschen Staaten abzusetzen,
enthalten. «
Die mit dem vereinbarten Entwurf übereinstimmend befundenen vier Aus-
fertigungen des Vertrags sind hierauf von den Kommissaren unterzeichnet und
untersiegelt worden, und es haben die Kommissare der Königlich Preußischen
Regierung sowie der Königlich Bayerischen, der Königlich Württembergischen und
der Großherzoglich Badischen Regierung je eine Ausfertigung des Vertrags und
des Schlußprotokolls entgegengenommen.
So geschehen in Berlin, den 29. Juli 1911.
Dr. Felix Lewald. Dr. Wilhelm Wolf.
Dr. Adolf Goedecke. Hans v. Schoen.
Albrecht Lentze.
Fritz v. Graevenigz. Dr. Fritz Nieser.
Dr. Leopold Hegelmaier.