Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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1. die Zeit, zu der für ihren Bezirk Eichtage abgehalten werden, orts- 
üblich bekannt zu machen; 
2. geeignete Räumlichkeiten bereit zu stellen; 
3. auf Ersuchen der Eichungs-Aufsichtsbehörde die Erhebung der Eich- 
gebühren und anderer Gefälle gegen eine Vergütung von drei vom 
Hundert der eingezogenen Beträge zu bewirken und die Beträge an die 
Eichamtskasse abzuliefern. · 
Die Gemeindevorsteher haben auch im übrigen die Eichbeamten bei der 
Abhaltung der im Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Eichtage zu unterstützen. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen den Gemeinden obliegenden Ver— 
pflichtungen sind auch von den Gutsbezirken zu erfüllen. 
84. 
Die Beamten der Polizei sind befugt, die dem eichpflichtigen Verkehre 
(66 6 bis 9 und & 13 der Maß- und Gewichtsordnung) dienenden Räumlich- 
keiten während der üblichen Geschäftsstunden zu betreten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 3. Juni 1912. 
(#. S) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. 
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lenge. 
  
  
(Nr. 11211.) Staatsvertrag zwischen dem Königreiche Preußen und dem Fürstentume 
Schaumburg-Cippe zur Abänderung der am 20. Oktober 1872, 27. April 1874 
und 23./25. Mai 1907 unterzeichneten Verträge wegen Ubertragung der 
Leitung der Grundstückszusammenlegungen, Gemeinheitsteilungen und Ab- 
lösungen auf die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden. Vom 
28. März 1912. 
N für wünschenswert erachtet worden ist, die Verträge abzuändern, die 
zwischen Preußen und Schaumburg-Lippe über die Bearbeitung von Auseinander- 
setzungsgeschäften im Fürstentume Schaumburg-Lippe durch Königlich Preußische 
Auseinandersetzungsbehörden am 20. Oktober 1872) 27. April 1874 und 
23./25. Mai 1907 unterzeichnet worden sind, haben die zur Vereinbarung der 
dieserhalb erforderlichen Bestimmungen bestellten Kommissare, nämlich
	        
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