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1. die Zeit, zu der für ihren Bezirk Eichtage abgehalten werden, orts-
üblich bekannt zu machen;
2. geeignete Räumlichkeiten bereit zu stellen;
3. auf Ersuchen der Eichungs-Aufsichtsbehörde die Erhebung der Eich-
gebühren und anderer Gefälle gegen eine Vergütung von drei vom
Hundert der eingezogenen Beträge zu bewirken und die Beträge an die
Eichamtskasse abzuliefern. ·
Die Gemeindevorsteher haben auch im übrigen die Eichbeamten bei der
Abhaltung der im Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Eichtage zu unterstützen.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen den Gemeinden obliegenden Ver—
pflichtungen sind auch von den Gutsbezirken zu erfüllen.
84.
Die Beamten der Polizei sind befugt, die dem eichpflichtigen Verkehre
(66 6 bis 9 und & 13 der Maß- und Gewichtsordnung) dienenden Räumlich-
keiten während der üblichen Geschäftsstunden zu betreten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 3. Juni 1912.
(#. S) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler. v. Breitenbach.
Sydow. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer. Lenge.
(Nr. 11211.) Staatsvertrag zwischen dem Königreiche Preußen und dem Fürstentume
Schaumburg-Cippe zur Abänderung der am 20. Oktober 1872, 27. April 1874
und 23./25. Mai 1907 unterzeichneten Verträge wegen Ubertragung der
Leitung der Grundstückszusammenlegungen, Gemeinheitsteilungen und Ab-
lösungen auf die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden. Vom
28. März 1912.
N für wünschenswert erachtet worden ist, die Verträge abzuändern, die
zwischen Preußen und Schaumburg-Lippe über die Bearbeitung von Auseinander-
setzungsgeschäften im Fürstentume Schaumburg-Lippe durch Königlich Preußische
Auseinandersetzungsbehörden am 20. Oktober 1872) 27. April 1874 und
23./25. Mai 1907 unterzeichnet worden sind, haben die zur Vereinbarung der
dieserhalb erforderlichen Bestimmungen bestellten Kommissare, nämlich