Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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für das Königreich Preußen: 
der Geheime Oberregierungsrat Julius Peltzer, 
der Geheime Legationsrat Dr. Paul Eckardt und 
der Regierungsrat Dr. Hans Meydenbauer, 
für das Fürstentum Schaumburg-Lippe: 
der Staatsrat Gotthard von Campe, 
folgenden Vertrag abgeschlossen: 
Artikel 1. 
Die Leitung der Grundstückszusammenlegungen und der Gemeinheits- 
teilungen, einschließlich der Entscheidung der dabei vorkommenden Streitigkeiten, 
soll in dem Fürstentume Schaumburg-Lippe durch die für die umliegenden 
preußischen Landesteile dazu berufenen Königlich Preußischen Behörden, zur Zeit 
die Königliche Generalkommission in Münster und das Oberlandeskulturgericht in 
Berlin, sowie in den dazu geeigneten Fällen durch das Reichsgericht in Leipzig 
erfolgen. 
Artikel 2. 
.Die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden sollen in den im 
Artikel 1 bezeichneten Geschäften dieselben Befugnisse haben, welche ihnen in ähn- 
lichen preußischen Angelegenheiten eingeräumt sind. 
In Ansehung der Aufsicht und der Disziplin gelten für die im Artikel 1 
bezeichneten Königlich Preußischen Behörden und deren Beamte ausschließlich die 
preußischen Gesetze und Verordnungen. 
  
Artikel 3. 
Die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden haben dem Fürst- 
lichen Ministerium auf Verlangen über die Lage der einzelnen Angelegenheiten 
jederzeit Auskunft zu geben. 
Soweit durch die Grundstückszusammenlegungen und die Gemeinheits- 
teilungen landespolizeiliche Interessen oder Interessen der Gemeinden betroffen 
werden, haben sich die Königlich Preußischen Auseinandersetzungsbehörden mit 
den zuständigen Fürstlich Schaumburg-Lippischen Verwaltungsbehörden, erforder- 
lichenfalls mit dem Fürstlichen Ministerium, unmittelbar ins Einvernehmen 
u setzen. " 
Weisungen, die das Fürstliche Ministerium zur Wahrung der vorbezeich- 
neten Interessen für erforderlich erachtet, werden durch Vermittelung des König- 
lich Preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten erteilt. 
Artikel 4. 
Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen die im Fürstentume 
Schaumburg-Lippe geltenden Gesetze und Verordnungen zugrunde gelegt werden. 
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