Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

— 132 — 
Etwa beabsichtigte Anderungen dieser Gesetzgebung sind vor der Vorlage des 
Gesetzentwurfs an den Landtag des Fürstentums Schaumburg-Lippe mit der 
Generalkommission in Münster in ihren Grundzügen zu vereinbaren. Die 
richterlichen Entscheidungen der Königlich Preußischen Behörden ergehen unter 
der Formel: 
In Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem Könige von 
Preußen und Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schaumburg-Lippe 
abgeschlossenen Staatsvertrags vom 28. März 1912. 
Artikel 5. 
Das Fürstentum Schaumburg-Lippe gewährt für die dem Preußischen 
Staate aus der Erfüllung dieses Vertrags entstehenden Kosten eine einmalige 
Pauschvergütung von 50 (fünfzig) Mark für jedes Hektar der in Bearbeitung 
genommenen Fläche. Bei der ohne gleichzeitige Zusammenlegung der belasteten 
Grundstücke erfolgenden Hutablösung werden jedoch durch die Generalkommission 
Murschsätze nach Maßgabe der für Nebengeschäfte der Auseinandersetzungsbehörden 
im Königreiche Preußen geltenden Kostenvorschriften bemessen und von dem 
Fürstlichen Ministerium bei Beendigung des Verfahrens eingezogen. 
Die nach Abs. 1 zu zahlende Pauschvergütung ist, vorbehaltlich endgültiger 
Regelung nach Schluß des Verfahrens, vorschußweise in gleichen, nach der vor- 
aussichtlichen Dauer des Verfahrens bemessenen Jahresbeträgen abzuführen. Die vor- 
aussichtliche Dauer des Verfahrens wird bei dessen Beginne von der nach Artikel 1 
mit seiner Leitung betrauten Königlich Preußischen Generalkommission angegeben. 
In welchem Umfange die Beteiligten diese Pauschvergütung der Fürstlichen 
Staatskasse zu ersetzen haben, bleibt der Bestimmung der Fürstlichen Regierung 
vorbehalten. 
Artikel 6. 
Durch den Pauschsatz von 50 Mark (Artikel 5) gelten diejenigen Kosten 
als ersetzt, welche nach § 2 des preußischen Gesetzes über das Kostenwesen in 
Auseinandersetzungssachen vom 24. Juni 1875 (Preußische Gesetzsamml. S. 395) 
zu den allgemeinen Regulierungskosten gehören, insbesondere sämtliche Auslagen 
der preußischen Behörden, darunter auch die Ausgaben für Zeugen und Sach- 
verständige mit Einschluß der Abschätzer (Boniteure). 
Andere bei der Durchführung des Verfahrens den preußischen Auseinander- 
setzungsbehörden entstehende Kosten (§6 4, 5 des oben angeführten Gesetzes vom 
24. Juni 1875) sind von den Beteiligten der preußischen Staatskasse zu erstatten. 
Artikel 7. 
Auf die Berechnung der Entschädigung der Sachverständigen und Zeugen 
sowie auf die Berechnung derjenigen besonderen Kosten, welche in einer unter Artikel 1 
fallenden Sache den Beteiligten zur Last liegen, finden die preußischen Vorschriften 
über das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen Anwendung. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.