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Etwa beabsichtigte Anderungen dieser Gesetzgebung sind vor der Vorlage des
Gesetzentwurfs an den Landtag des Fürstentums Schaumburg-Lippe mit der
Generalkommission in Münster in ihren Grundzügen zu vereinbaren. Die
richterlichen Entscheidungen der Königlich Preußischen Behörden ergehen unter
der Formel:
In Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem Könige von
Preußen und Seiner Durchlaucht dem Fürsten zu Schaumburg-Lippe
abgeschlossenen Staatsvertrags vom 28. März 1912.
Artikel 5.
Das Fürstentum Schaumburg-Lippe gewährt für die dem Preußischen
Staate aus der Erfüllung dieses Vertrags entstehenden Kosten eine einmalige
Pauschvergütung von 50 (fünfzig) Mark für jedes Hektar der in Bearbeitung
genommenen Fläche. Bei der ohne gleichzeitige Zusammenlegung der belasteten
Grundstücke erfolgenden Hutablösung werden jedoch durch die Generalkommission
Murschsätze nach Maßgabe der für Nebengeschäfte der Auseinandersetzungsbehörden
im Königreiche Preußen geltenden Kostenvorschriften bemessen und von dem
Fürstlichen Ministerium bei Beendigung des Verfahrens eingezogen.
Die nach Abs. 1 zu zahlende Pauschvergütung ist, vorbehaltlich endgültiger
Regelung nach Schluß des Verfahrens, vorschußweise in gleichen, nach der vor-
aussichtlichen Dauer des Verfahrens bemessenen Jahresbeträgen abzuführen. Die vor-
aussichtliche Dauer des Verfahrens wird bei dessen Beginne von der nach Artikel 1
mit seiner Leitung betrauten Königlich Preußischen Generalkommission angegeben.
In welchem Umfange die Beteiligten diese Pauschvergütung der Fürstlichen
Staatskasse zu ersetzen haben, bleibt der Bestimmung der Fürstlichen Regierung
vorbehalten.
Artikel 6.
Durch den Pauschsatz von 50 Mark (Artikel 5) gelten diejenigen Kosten
als ersetzt, welche nach § 2 des preußischen Gesetzes über das Kostenwesen in
Auseinandersetzungssachen vom 24. Juni 1875 (Preußische Gesetzsamml. S. 395)
zu den allgemeinen Regulierungskosten gehören, insbesondere sämtliche Auslagen
der preußischen Behörden, darunter auch die Ausgaben für Zeugen und Sach-
verständige mit Einschluß der Abschätzer (Boniteure).
Andere bei der Durchführung des Verfahrens den preußischen Auseinander-
setzungsbehörden entstehende Kosten (§6 4, 5 des oben angeführten Gesetzes vom
24. Juni 1875) sind von den Beteiligten der preußischen Staatskasse zu erstatten.
Artikel 7.
Auf die Berechnung der Entschädigung der Sachverständigen und Zeugen
sowie auf die Berechnung derjenigen besonderen Kosten, welche in einer unter Artikel 1
fallenden Sache den Beteiligten zur Last liegen, finden die preußischen Vorschriften
über das Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen Anwendung.