Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Die nach Artikel 1 zuständige Königlich Preußische Generalkommission ist 
befugt, die im Abs. 1 bezeichneten, den Beteiligten zur Last fallenden besonderen 
Kosten niederzuschlagen, falls sie nicht beizutreiben sind. 
Die niedergeschlagenen Kosten sind, soweit sie von Staatsangehörigen des 
Fürstentums geschuldet werden und in baren Auslagen bestehen, von der Fürst- 
lichen Staatskasse der betreffenden preußischen Kasse zu erstatten. 
Artikel 8. 
Die Bestimmungen der Artikel 5 bis 7 finden auf die am 1. April 1912 
bereits anhängigen Auseinandersetzungssachen keine Anwendung. Für diese sind 
vielmehr die im Königreiche Preußen wegen der Kosten in Auseinandersetzungs- 
sachen geltenden Vorschriften auch fernerhin maßgebend. 
Artikel 9. 
Dieser Vertrag soll ratifiziert werden; die Ratifikationsurkunden sollen in 
Berlin ausgewechselt werden. 
Artikel 10. 
Dieser Vertrag tritt einen Monat nach der Auswechselung der Rati- 
fikationsurkunden in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte treten die im Eingange des gegenwärtigen Vertrags 
bezeichneten Verträge außer Kraft. Der auf Grund dieser Verträge vereinbarte 
Jahresbeitrag der Fürstlichen Regierung von 750 Mark zu den dem Preußischen 
Staate entstehenden Kosten wird das letzte Mal am Schlusse des Rechnungsjahrs 
1912 gezahlt. Hierdurch werden zugleich die Kosten abgegolten, die dem Preußischen 
Staate aus der Durchführung der im Artikel 8 bezeichneten Auseinandersetzungs- 
sachen entstehen. 
Die Kündigung des gegenwärtigen Vertrags ist nicht vor dem Ablaufe 
von 15 Jahren zulässig. Von da ab kann jeder der vertragschließenden Teile 
nach einjähriger Kündigung zurücktreten. 
Sobald die Kündigung erfolgt ist, dürfen Anträge auf Grundstäückszu- 
sammenlegungen und Gemeinheitsteilungen von den Königlich Preußischen Aus- 
einandersetzungsbehörden nicht mehr angenommen werden. Die bereits anhängig 
gewordenen Zusammenlegungen der Grundstücke und Gemeinheitsteilungen sind 
nach den Bestimmungen dieses Vertrags durch die preußischen Behörden zu Ende 
zu führen. 
Artikel 11. 
Falls eine Anderung der Organisation oder der Zuständigkeit der Königlich 
Preußischen Auseinandersetzungsbehörden oder im Kostenwesen eintreten und sich 
hierdurch eine Anderung von Bestimmungen dieses Staatsvertrags oder dessen 
Ergänzung als nötig erweisen sollte, erfolgt diese durch Vereinbarung zwischen 
den beiderseitigen Regierungen. Jedoch kann auf diesem Wege weder eine Er-
	        
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