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(Nr. 11213). Erläuterung des Königlichen Staatsministeriums zu § 4 der Ausführungs.
bestimmungen zu den Vorschriften über die Reisekosten der Staatsbeamten
vom 24. September 1910 (Gesetzsamml. S. 269). Vom 20. Mai 1912.
D. im & 4 der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Reise-
kosten der Staatsbeamten vom 24. September 1910 (Gesetzsamml. S. 269) aus-
gesprochene Anordnung, daß zur Reise, wenn dadurch Mehrkosten vermieden
werden können, auch Sonn= und Feiertage zu benutzen sind, begründet keine
ausnahmslose Verpflichtung, hat vielmehr nur die Bedeutung einer regelmäßig
zu befolgenden Anweisung, bei deren Ausführung insbesondere gebührende Rück-
sicht darauf zu nehmen ist, daß den Beamten die Möglichkeit der Ausübung der
gottesdienstlichen Verrichtungen nicht verschränkt wird.
Berlin, den 20. Mai 1912.
Königliches Staatsministerium.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
Frhr. v. Schorlemer. Lentze.
Rediglert im Bureau detz Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Hanpt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,26 M
und 1884 bis 1903 zu 2,40 Al) sind an die Postanstalten zu richten.