Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Preußische Gesetzsammlung 
—Nr. 22 — 
  
  
  
(Nr. 11214.) Bekanntmachung des Textes des Knappschaftsgesetzes. Vom 17. Juni 1912. 
A. Grund des Artikel VI des Gesetzes vom 3. Juni 1912 (Gesetzsamml. 
S. 97), betreffend die Abänderung des Siebenten Titels im Allgemeinen Berg- 
gesetze vom 24. Juni 1865/19. Juni 1906, wird der Text des Siebenten Titels 
im Allgemeinen Berggesetze vom 24. Juni 1865, wie er sich aus den Anderungen 
durch das Gesetz vom 19. Juni 1906 und durch das Gesetz vom 3. Juni 1912 
ergibt, nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 17. Juni 1912. 
Der Minister für Handel und Gewerbe. 
Sydow. 
  
Knappschaftsgesetz. 
1. 
Für die Arbeiter, welche auf den dem Allgemeinen Berggesetz unter- 
worfenen Bergwerken, Aufbereitungsanstalten, Salinen und den zugehörigen 
Betriebsanstalten beschäftigt sind, sollen, soweit das Gesetz nicht besondere Aus- 
nahmen vorsieht, Knappschaftsvereine bestehen, welche den Zweck haben, ihren 
Mitgliedern und deren Angehörigen nach näherer Bestimmung des Gesetzes und 
der Satzungen (§ 6) Unterstützungen zu gewähren. 
Inwieweit auch die Werksbeamten und die Verwaltungsbeamten der Knapp- 
schaftsvereine zum Beitritte verpflichtet und berechtigt sind, bestimmt sich nach 
den I#§ 9 und 27 bis 29. 
Sind mit den im Abs. 1 bezeichneten Werken zugleich Gewerbsanlagen 
verbunden, welche nicht unter der Aufsicht der Bergbehörde stehen, so können 
die bei diesen Gewerbsanlagen beschäftigten Arbeiter und Beamten auf den 
Gesetzsammlung 1912. (Mr. 11214.) 29 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1912. 
 
	        
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