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gemeinschaftlichen Antrag der Werksbesitzer und der Mehrheit der künftigen bei-
trittspflichtigen Mitglieder durch den Knappschaftsvorstand in den Knappschafts-
verein aufgenommen werden.
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Die bestehenden Knappschaftsvereine und knappschaftlichen Krankenkassen
bleiben in Wirksamkeit. Das gegenwärtige Gesetz findet jedoch auch auf sie
Anwendung.
Die Besitzer sowie die Beamten und Arbeiter der Hüttenwerke und der
dem Allgemeinen Berggesetze nicht unterworfenen Aufbereitungsanstalten, welche
bereits einem Knappschaftsverein angehören, scheiden auf ihren gemeinschaftlichen
Antrag aus dem Verein aus.
Unter der gleichen Voraussetzung scheiden die Besitzer sowie die Beamten
und Arbeiter der im § 1 Abs. 3 bezeichneten, nicht unter der Aufsicht der Berg-
behörde stehenden Gewerbsanlagen aus dem Verein aus, sofern ihre Verbindung
mit knappschaftspflichtigen Werken gelöst wird.
Das Ausscheiden eines nach Abs. 2 oder 3 austrittsberechtigten Vereins-
werkes tritt erst in Wirksamkeit, wenn eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung
zwischen dem ausscheidenden Werke und dem Knappschaftsvereine stattgefunden
hat. Streitigkeiten, welche hinsichtlich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung
zwischen dem austrittsberechtigten Vereinswerk und dem Knappschaftsverein ent-
stehen, werden mangels Verständigung über eine schiedsrichterliche Entscheidung
von dem Oberschiedsgericht entschieden (§ 83).
83.
Die Bestimmung der Bezirke, für welche neue Knappschaftsvereine gegründet,
sowie die Bestimmung derjenigen bereits bestehenden Knappschaftsvereine, welchen
die dem Allgemeinen Berggesetz unterworfenen, außerhalb des Bezirkes eines
bestehenden Knappschaftsvereins belegenen Bergwerke, Aufbereitungsanstalten und
Salinen bei der Eröffnung des Betriebs zugeteilt werden sollen, hängt zunächst
von dem Beschlusse der Beteiligten ab. Kann hierüber eine Einigung nicht erzielt
werden, so entscheidet nach Anhörung der Werksbesitzer und eines von den künftigen
beitrittspflichtigen Mitgliedern zu wählenden Ausschusses auf den Vorschlag des
Oberbergamts der Minister für Handel und Gewerbe.
Wo ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, ist dieser zu hören. Die Wahl
eines Ausschusses nach Abs. 1 findet alsdann nur durch die beitrittspflichtigen
Beamten statt.
84.
Jeder Knappschaftsverein hat nach näherer Bestimmung des Gesetzes und
der Satzung zu gewähren:
1. die Krankenversicherung seiner Mitglieder nach 95 13 bis 26 (Kranken-
kassenleistungen);