Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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gemeinschaftlichen Antrag der Werksbesitzer und der Mehrheit der künftigen bei- 
trittspflichtigen Mitglieder durch den Knappschaftsvorstand in den Knappschafts- 
verein aufgenommen werden. 
[i 
Die bestehenden Knappschaftsvereine und knappschaftlichen Krankenkassen 
bleiben in Wirksamkeit. Das gegenwärtige Gesetz findet jedoch auch auf sie 
Anwendung. 
Die Besitzer sowie die Beamten und Arbeiter der Hüttenwerke und der 
dem Allgemeinen Berggesetze nicht unterworfenen Aufbereitungsanstalten, welche 
bereits einem Knappschaftsverein angehören, scheiden auf ihren gemeinschaftlichen 
Antrag aus dem Verein aus. 
Unter der gleichen Voraussetzung scheiden die Besitzer sowie die Beamten 
und Arbeiter der im § 1 Abs. 3 bezeichneten, nicht unter der Aufsicht der Berg- 
behörde stehenden Gewerbsanlagen aus dem Verein aus, sofern ihre Verbindung 
mit knappschaftspflichtigen Werken gelöst wird. 
Das Ausscheiden eines nach Abs. 2 oder 3 austrittsberechtigten Vereins- 
werkes tritt erst in Wirksamkeit, wenn eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung 
zwischen dem ausscheidenden Werke und dem Knappschaftsvereine stattgefunden 
hat. Streitigkeiten, welche hinsichtlich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung 
zwischen dem austrittsberechtigten Vereinswerk und dem Knappschaftsverein ent- 
stehen, werden mangels Verständigung über eine schiedsrichterliche Entscheidung 
von dem Oberschiedsgericht entschieden (§ 83). 
83. 
Die Bestimmung der Bezirke, für welche neue Knappschaftsvereine gegründet, 
sowie die Bestimmung derjenigen bereits bestehenden Knappschaftsvereine, welchen 
die dem Allgemeinen Berggesetz unterworfenen, außerhalb des Bezirkes eines 
bestehenden Knappschaftsvereins belegenen Bergwerke, Aufbereitungsanstalten und 
Salinen bei der Eröffnung des Betriebs zugeteilt werden sollen, hängt zunächst 
von dem Beschlusse der Beteiligten ab. Kann hierüber eine Einigung nicht erzielt 
werden, so entscheidet nach Anhörung der Werksbesitzer und eines von den künftigen 
beitrittspflichtigen Mitgliedern zu wählenden Ausschusses auf den Vorschlag des 
Oberbergamts der Minister für Handel und Gewerbe. 
Wo ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, ist dieser zu hören. Die Wahl 
eines Ausschusses nach Abs. 1 findet alsdann nur durch die beitrittspflichtigen 
Beamten statt. 
84. 
Jeder Knappschaftsverein hat nach näherer Bestimmung des Gesetzes und 
der Satzung zu gewähren: 
1. die Krankenversicherung seiner Mitglieder nach 95 13 bis 26 (Kranken- 
kassenleistungen);
	        
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