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2. Unterstützungen an die arbeitsunfähig gewordenen Mitglieder sowie an
die Angehörigen verstorbener Mitglieder nach §#& 30 bis 34 (Penfions-
kassenleistungen).
Für diese beiden den Knappschaftsvereinen obliegenden Aufgaben ist die
Rechnungsführung nach Krankenkasse und Pensionskasse getrennt vorzunehmen.
Ausnahmen hiervon sind nur bei geringem Geschäftsumfange statthaft und unter-
liegen der besonderen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
85.
Innerhalb der einzelnen Knappschaftsvereine können nach dem gemeinschaft-
lichen Beschlusse der beteiligten Werksbesitzer und Knappschaftsältesten, sofern der
Knappschaftsvorstand und die Generalversammlung zustimmen, besondere Kranken-
kassen für die zugehörigen Werke, und zwar für jedes einzelne Werk oder gruppen-
weise für mehrere Werke, errichtet werden. Die Errichtung besonderer Kranken-
kassen kann auch auf einen Teil der Vereinswerke beschränkt werden.
Die Errichtung einer besonderen Krankenkasse ist nur dann zulässig, wenn
durch die Zahl der im Kassenbezirke regelmäßig beschäftigten Arbeiter oder durch
sonstige Umstände die dauernde Leistungsfähigkeit der Krankenkasse ausreichend
sichergestellt erscheint.
Die Geschäftsführung der besonderen Krankenkassen unterliegt der Beauf-
sichtigung durch den Knappschaftsvorstand. In der Satzung des Knappschafts-
vereins sind gegebenenfalls die näheren Bestimmungen hierüber zu treffen.
86.
Für jeden neu gegründeten Knappschaftsverein haben die Werksbesitzer unter
Mitwirkung eines von den künftigen beitrittspflichtigen Mitgliedern zu wählenden
Ausschusses eine mit dem Gesetz in ÜUbereinstimmung stehende Satzung aufzu-
stellen. Dieselbe unterliegt der Bestätigung des Oberbergamts, welche nur ver-
sagt werden darf, wenn die Satzung den gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft
oder Bestimmungen enthält, welche mit dem gesetzlichen Zwecke des Knappschafts-
vereins nicht im Zusammenhange stehen.
Mit dem Antrag auf Erteilung der Bestätigung sind die Unterlagen ein-
zureichen, welche zur Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Leistungen der
Pensionskasse (§ 40 Abs. 2) notwendig sind. Vor der Entscheidung über die
Bestätigung hat das Oberbergamt eine sachverständige Prüfung der Unterlagen
herbeizuführen. War mit den Unterlagen ein versicherungstechnisches Gutachten
nicht eingereicht, so können die Kosten der Anfertigung eines solchen Gutachtens
dem Knappschaftsverein auferlegt werden.
Wird die Bestätigung vom Oberbergamte versagt, so erfolgt die Entschei-
dung durch Beschluß. Gegen diesen Beschluß findet, insoweit die dauernde Er-
füllbarkeit der Leistungen der Pensionskasse in Frage steht, binnen einer Frist
von einem Monate vom Tage der Zustellung an den Vorstand ab die Beschwerde
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