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an das Oberschiedsgericht statt G 83). Im übrigen bewendet es bei den Vor-
schriften in §# 191 bis 194 des Allgemeinen Berggesetzes.
Wo ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, wählt dieser die Vertreter der
Arbeiter zu dem im Abs. 1 bezeichneten Ausschusse.
Wird die Satzung nach vorgängiger Aufforderung nicht innerhalb sechs
Monaten vorgelegt, so hat das Oberbergamt dieselbe rechtsverbindlich aufzustellen.
Für die Errichtung besonderer Krankenkassen (§ 5) finden die Bestimmungen
in Abs. 1, 4 und 5 entsprechende Anwendung. Erfolgt die Errichtung in einem
schon bestehenden Knappschaftsvereine, so werden die Mitglieder durch die ge-
wählten Knappschaftsältesten vertreten.
Die Knappschaftsvereine und besonderen Krankenkassen (§ 5) erlangen durch
die Bestätigung ihrer Satzung die Rechtsfähigkeit.
87.
Zu allen Abänderungen von Satzungen der Knappschaftsvereine und be-
sonderen Krankenkassen (& 5) ist erforderlich, daß die Anderungen von der General-
versammlung nach den näheren Bestimmungen der Satzung beschlossen werden
und sodann die Bestätigung des Oberbergamts nach Maßgabe des 5 6 erlangen.
88.
Die Satzungen der Knappschaftsvereine und besonderen Krankenkassen 5)
müssen Bestimmung treffen:
über Namen, Sitz und Bezirk des Vereins;
über die Klassen der dem Beitrittszwang unterliegenden und über die
zum Beitritte berechtigten Personen
über die zur An- und Abmeldung derselben bestimmten Stellen und
über den Zeitpunkt der An- und Abmeldung;
über die Bemessung, den Ort und die Zeit der Einzahlung etwa vor-
zuschreibender Eintrittsgelder sowie der Beiträge;
über Art und Umfang der einzelnen Unterstützungen;
über die Bildung und Zusammenberufung des Vorstandes, die Art
seiner Beschlußfassung und die Entschädigung, welche den Vorstands-
mitgliedern und Knappschaftsältesten für die ihnen infolge ihrer Teil-
nahme an den Generalversammlungen sowie an den Sitzungen des
Vorstandes und der Ausschüsse erwachsenen Reise- und Zehrungskosten,
sowie den Knappschaftsältesten und den von diesen gewählten Vorstands-
mitgliedern außerdem noch für den aus gleichem Anlaß entgangenen
Arbeitsverdienst zu gewähren ist;
über die Zusammensetzung und Berufung der Generalversammlung,
über die Art ihrer Beschlußfassung und den Umfang ihrer Befugnisse,
soweit nicht § 60 maßgebend ist;
8. über die Verwaltung des Vereins, soweit nicht die §# 55 bis 59
und 63 maßgebend sind;
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