Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Der Verlust der erworbenen Ansprüche tritt in diesem Falle erst ein, wenn 
die Zahlung der Anerkennungsgebühr für sechs aufeinander folgende Monate 
unterlassen ist. 
Durch die Satzungen kann bestimmt werden, daß und unter welchen Be- 
dingungen eine Steigerung der Ansprüche auch nach Ausscheiden aus der Be- 
schäftigung eintreten kann. " 
34. 
Insoweit die Voraussetzungen der 95 32 und 33 nicht vorliegen, verlieren 
Mitglieder, welche aus der ihre Mitgliedschaft bei der Pensionskasse begründenden 
Beschäftigung freiwillig oder infolge Kündigung oder Entlassung durch den Werks- 
besitzer ausscheiden, ihre Ansprüche auf die Leistungen der Pensionskasse. 
Nichtbeitrittspflichtige Mitglieder verlieren außerdem ihre Ansprüche auf die 
Leistungen der Pensionskasse, wenn sie dem Vorstand ihren Austritt anzeigen oder 
die Beiträge an sechs aufeinander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben. 
Tritt ein früheres Pensionskassenmitglied wieder in eine Knappschafts- 
pensionskasse als Mitglied ein, so leben seine früheren Pensionskassenansprüche 
nach einjähriger Mitgliedschaft wieder auf. 
| 35. 
Die Unterstützungsansprüche auf Grund dieses Gesetzes verjähren in zwei 
Jahren vom Tage ihrer Entstehung an. 
Die Ansprüche des Unterstützungsberechtigten auf die Leistungen der Knapp- 
schaftsvereine und Krankenkassen können mit rechtlicher Wirkung übertragen, ver- 
pfändet und gepfändet werden nur wegen: 
1. eines Vorschusses, den der Berechtigte auf seine Ansprüche vor Anweisung 
der Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Organe des Knappschafts- 
vereins oder der Krankenkasse oder einem seiner Mitglieder erhalten hat;z 
der im 9 850 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Forderungen; 
. der Forderungen der nach § 1531 der Reichsversicherungsordnung ersatz- 
berechtigten Gemeinden und Armenverbände sowie Arbeitgeber und 
Kassen, die an ihre Stelle getreten find; die Ubertragung, Verpfändung 
und Pfändung ist nur in Höhe der gesetzlichen Ersatzansprüche zulässig; 
4. rückständiger Beiträge, die nicht seit länger als drei Monaten fällig sind. 
Ausnahmsweise darf der Berechtigte auch in anderen Fällen den Anspruch mit 
Genehmigung der zuständigen Behörde ganz oder zum Teil auf andere über- 
tragen. Welche Behörde zuständig ist, bestimmt der Minister für Handel und 
Gewerbe. 
Die Ansprüche dürfen nur aufgerechnet werden auf: 
1. Ersatzforderungen für Beträge, die der Berechtigte in den Fällen des 
1542 der Reichsversicherungsordnung oder aus der reichsgesetzlichen 
Unfallversicherung bezog, aber an den Knappschaftsverein oder die 
Krankenkasse zu erstatten hatz 
S. D
	        
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