Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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geltend gemacht werden können und daß die bisherigen Pensionskassenmitglieder 
im übrigen mit ihrem bisherigen Dienstalter auch der Pensionskasse angehören, 
sofern sie den im 9§ 32 Abs. 1 für die Aufnahme aufgestellten Erfordernissen 
genügen. Dabei werden diejenigen bisherigen Pensionskassenmitglieder, welche 
in dem Zeitpunkte der Uberweisung hinsichtlich des Lebensalters und der Gesund- 
heit den durch die Satzung des neuen Knappschaftsvereins für die Aufnahme in 
die Pensionskasse aufgestellten Erfordernissen genügen, sofern sie bei der Uber- 
nahme auf eine Berücksichtigung ihres bisherigen Dienstalters für ihre Ansprüche 
an den neuen Knappschaftsverein ausdrücklich verzichten, ohne Berücksichtigung 
ihres bisherigen Dienstalters in die Pensionskasse des neuen Knappschaftsvereins 
übernommen. 
Außerdem hat die Aufsichtsbehörde einen Knappschaftsverein oder eine be- 
sondere Krankenkasse (§ 5) aufzulösen: 
1. wenn der Betrieb oder die Betriebe, für welche der Verein errichtet 
ist, aufgelöst werden; 
2. wenn dem Knappschaftsvereine lediglich Werke der im 6 2 Abs. 2 be- 
zeichneten Art angehören und die Besitzer dieser Werke sowie die auf 
diesen Werken beschäftigten Mitglieder die Auflösung gemeinschaftlich 
beantragen; 
3. wenn einer besonderen Krankenkasse (& 5) lediglich Werke der im 9§ 2 
Abs. 2 bezeichneten Art angehören und das Ausscheiden dieser Werke 
aus dem Knappschaftsvereine nach §# 2 Abs. 2 und 4 mit Wirksamkeit 
erfolgt ist. 
Die den bisherigen Mitgliedern bis zur Auflösung des Knappschaftsvereins 
oder der Krankenkasse erwachsenen Ansprüche bleiben gegen den aufgelösten Verein 
bestehen, können aber über den Zeitpunkt der Auflösung hinaus sich nicht erhöhen. 
Das vorhandene Vermögen ist von der Aufsichtsbehörde in Verwahrung 
zu nehmen, zu verwalten und zur tunlichst gleichmäßigen Befriedigung der vor- 
handenen Ansprüche zu verwenden. 
Bei Befriedigung der Ansprüche gegen die Pensionskasse eines aufgelösten 
Knappschaftsvereins sind die Ansprüche derjenigen Personen vorweg zu befriedigen, 
die sich zur Zeit der Auflösung bereits im Genuß einer Pension befanden. Später 
eintretende Ansprüche sind nach Maßgabe des vorhandenen Vermögensrestes zu 
befriedigen. Die Aufsichtsbehörde hat in diesen Fällen einen Liquidationsplan 
aufzustellen. 
Werden nach Wegfall aller Berechtigten Ansprüche nicht mehr erhoben, 
so fällt ein etwa vorhandener Vermögensrest demjenigen Vereine zu, welchem die 
dem aufgelösten Verein angehörig gewesenen Mitglieder überwiesen worden sind. 
Hat eine solche Uberweisung nicht stattgefunden, so ist ein etwa vorhandener 
Vermögensrest in der dem bisherigen Zwecke am meisten entsprechenden Weise 
zu verwenden. 
 
	        
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