Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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852. 
Die Knappschaftsältesten werden von den beitragzahlenden, männlichen, 
volljährigen Vereinsmitgliedern, welche sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden, in einer durch die Satzung bestimmten Zahl und unter den in der 
Satzung hinsichtlich der Wählbarkeit bestimmten besonderen Voraussetzungen auf 
Grund geheimer und unmittelbarer Abstimmung aus ihrer Mitte gewählt. Sie 
müssen die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und der deutschen Sprache in 
Wort und Schrift mächtig sein. Insoweit innerhalb eines Knappschaftsvereins 
besondere Krankenkassen (5 5) eingerichtet sind, kann durch die Satzung des 
Knappschaftsvereins bestimmt werden, daß die Wahl der Knappschaftsältesten bei 
den besonderen Krankenkassen erfolgt. 
Knappschaftsinvaliden können als Alteste gewählt werden, wenn sie als 
beitrittspflichtige oder als freiwillige Mitglieder Beiträge zur Krankenkasse eines 
Knappschaftsvereins oder zu einer besonderen Krankenkasse (§ 5) zahlen. 
Die Verhältniswahl ist zulässig; dabei kann die Stimmabgabe auf Vor- 
schlagslisten beschränkt werden, die bis zu einem in der Satzung festgesetzten Zeit- 
punkte vor der Wahl einzureichen sind. 
Die Knappschaftsältesten haben im allgemeinen das Recht und die Pflicht, 
einerseits die Befolgung der Satzung durch die Knappschaftsmitglieder zu über- 
wachen und andererseits die Rechte der letzteren gegenüber dem Vorstande wahr- 
zunehmen. Die Knappschaftsältesten oder von ihnen gewählte Abgeordnete ver- 
treten die Knappschaftsmitglieder in den Generalversammlungen. 
Die Satzung oder eine besondere Dienstanweisung (§ 55) regelt ihre Dienst- 
obliegenheiten. 
  
. 553. 
Die Mitglieder des Knappschaftsvorstandes werden zur einen Hälfte aus 
den Werksbesitzern oder aus deren Vertretern (§8 117, 127, 134 des Allgemeinen 
Berggesetzes), zur anderen Hälfte in geheimer Wahl aus den nach 9 52 Abs. 1 
und 2 gewählten und nach §# 9 Abs. 1 bis 3 beitrittspflichtigen Knappschafts- 
ältesten gewählt. 
Bei Knappschaftsvereinen mit besonderen Krankenkassen für alle Vereins- 
werke (§ 5) werden die Vertreter der Mitglieder im Knappschaftsvorstande nur aus 
den nach 952 Abs. 1 gewählten und nach § 9 Abs. 1 bis 3 beitrittspflichtigen 
Knappschaftsältesten gewählt. 
Die Verhältniswahl ist zulässig; dabei kann die Stimmabgabe auf Vor- 
schlagslisten beschränkt werden, die bis zu einem in der Satzung festgesetzten 
Zeitpunkte vor der Wahl einzureichen sind. 
Wählbar als Vertreter der Werksbesitzer sind auch solche Personen, welche 
mit der Leitung der zum Vereine gehörigen Betriebe betraut oder in der Ver- 
waltung dieser Betriebe angestellt sind. 
Der Knappschaftsvorstand wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stell- 
vertreter aus der Zahl seiner aus den Werksbesitzern oder deren Vertretern ge- 
wählten Mitglieder.
	        
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