Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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54. 
Die Beschlußfassungen im Vorstand erfolgen) vorbehaltlich des Abs. 4, 
mit einfacher Stimmenmehrheit. Ergibt die Abstimmung über einen Antrag 
Stimmengleichheit, so ist der Antrag innerhalb eines Monats zur nochmaligen 
Beschlußfassung zu bringen. 
Ergibt auch die wiederholte Abstimmung Stimmengleichheit und erscheinen 
durch Nichtannahme des Antrags erhebliche Interessen des Vereins gefährdet, so 
kann die Entscheidung des Oberbergamts über Annahme oder Ablehnung des 
Antrags angerufen werden. Diese Entscheidung kann nur von mindestens einem 
Dritteile der Mitgliedervertreter oder der Vertreter der Werksbesitzer im Vorstand 
und nur innerhalb eines Monats vom Tage der wiederholten Abstimmung ab 
beantragt werden. 
Die Entscheidung des Oberbergamts erfolgt durch Beschluß. Gegen diesen 
Beschluß findet binnen einer Frist von einem Monate vom Tage der Zustellung 
an den Vorstand ab die Beschwerde an das Oberschiedsgericht statt (6 83). 
Der Antrag auf Befreiung von dem Beitrittshwange zur Krankenkasse 
10) bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Stimmen sowohl aus der 
Gruppe der Arbeitgeber als auch der Mitglieder im Vorstande. 
55. 
Der Knappschaftsvorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 
Durch die Satzung kann einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Vor- 
standes die Vertretung nach außen übertragen werden. 
Zum Nachweise seiner Vertretungsmacht erhält der Vorstand eine Bescheini- 
gung der Aufsichtsbehörde über die den Vorstand bildenden Personen. 
Zu den Obliegenheiten des Vorstandes gehört insbesondere: 
1 
. die Leitung der Wahlen der Knappschaftsältesten, soweit diese nicht bei 
den besonderen Krankenkassen (6 5) stattfinden, und erforderlichenfalls 
der Erlaß einer Dienstanweisung für die Knappschaftsältesten; 
2. die Auswahl der Beamten und der Arzte des Vereins und der Ab- 
schluß der Verträge mit ihnen sowie mit den Apothekern; 
3. de Werwaltung des Vereinsvermögens und die Anlegung verfügbarer 
elder; 
4. die Aufsicht über die Geschäftsführung der etwa bestehenden besonderen 
Krankenkassen (§ 5). 
Für die Anlegung verfügbarer Gelder gelten die für die Anlegung von 
Mündelgeldern bestehenden Vorschriften, soweit nicht im einzelnen Falle auf An- 
trag des Vorstandes durch die Aufsichtsbehörde eine andere Anlegung zugelassen ist. 
56. 
Die laufende Verwaltung kann durch die Satzung einem oder mehreren 
Vorstandsmitgliedern oder Beamten (der Verwaltung) übertragen werden. Die
	        
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