Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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satzungsmäßige Obliegenheiten nicht erfüllen, kann das Oberbergamt die Befug- 
nisse und Obliegenheiten dieser Organe selbst oder durch Beauftragte auf Kosten 
des Vereins wahrnehmen. 
68. 
Der Vorstand ist jederzeit verpflichtet, dem Oberbergamt und dessen Kom- 
missar auf Verlangen die Einsicht der über seine Verhandlungen sowie über die 
Verhandlungen der Ausschüsse und Generalversammlungen aufzunehmenden 
Niederschriften, der Kassenbücher und der gelegten Rechnungen sowie die Revision 
der Kasse zu gestatten. 
Auch hat der Vorstand dem Oberbergamt innerhalb der vorzuschreibenden 
Fristen und nach den bestimmten Vordrucken die zur Statistik des Knappschafts- 
wesens erforderlichen Nachrichten zu geben sowie alljährlich einen Rechnungsab- 
schluß einzureichen. 
Die Vorstände sind ferner verpflichtet, den Anordnungen des Oberbergamts 
über Art und Form der Rechnungsführung zu genügen. 
(69. 
Alle schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Ur- 
kunden, die zur Begründung und Abwicklung der Rechtsverhältnisse zwischen den 
Knappschaftsvereinen oder besonderen Krankenkassen (§ 5) einerseits und den Werks- 
besitzern oder Mitgliedern und den Angehörigen der letzteren andererseits erforderlich 
werden, sind gebühren- und stempelfrei. Dasselbe gilt für die den Vorständen 
zum Nachweis ihrer Vertretungsmacht zu erteilenden amtlichen Bescheinigungen 
(6 55 Abs. 2 und 9 64) und für die von Werksbesitzern oder Knappschaftsältesten 
zu ihrer Vertretung in den Generalversammlungen erteilten privatschriftlichen Voll- 
machten (6 61 Abs. 1 und § 64). 
  
/ 70. 
Beschwerden über die Verwaltung des Vorstandes sind bei dem Oberberg- 
amt und in der weiteren Instanz bei dem Minister für Handel und Gewerbe 
anzubringen) insoweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. « 
Gegen Entscheidungen des Vorstandes oder Ausschusses oder des Versiche- 
rungsamts über die in den I§ 56 Abs. 1 Satz 3 und 57 Abs. 1 bezeichneten 
Angelegenheiten findet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs die Berufung 
auf schiedsgerichtliche Entscheidung statt. Die Berufung muß bei Vermeidung des 
Ausschlusses binnen einem Monate nach Bekanntgabe der Entscheidungen eingelegt 
werden. Diese müssen die Bezeichnung des Rechtsmittels, der Rechtsmittelsrist 
und der für das Rechtsmittel zuständigen Behörde enthalten. 
Im übrigen ist gegen alle Entscheidungen der zuständigen Knapypschafts- 
okgane die im Abs. 1 bezeichnete Beschwerde unter Ausschluß des Rechtswegs zu- 
lässig. Die Vorschriften im Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 
Minderjährige, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können die 
Rechtsmittel selbständig einlegen. 
32°
	        
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