Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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73. 
Wählbar zu Beisitzern sind nur männliche, im Bezirke der beteiligten 
Knappschaftsvereine wohnende Personen, welche die deutsche Reichsangehörigkeit 
besitzen, das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben und der deutschen Sprache 
in Wort und Schrift mächtig sind. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines 
Schöffen unfähig ist (K 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus 
welchen gemäß § 1786 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. 
Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode ohne weiteres abgelehnt werden. 
* 
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer sind auf die 
gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlich zu verpflichten. 
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden durch einen vom Minister 
für Handel und Gewerbe beauftragten Beamten, die Beisitzer durch den Vor- 
sitzenden beeidigt. 
Die Beeidigung der Beisitzer erfolgt bei ihrer ersten Dienstleistung in 
öffentlicher Sitzung; sie gilt für die Dauer der Wahlperiode. Im Falle der 
Wiederwahl genügt die Verweisung auf die frühere Beeidigung. 
Im übrigen finden auf die Beeidigung die Vorschriften im & 51 des Ge- 
richtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
/l 75. 
Die Beisitzer erhalten Ersatz für die ihnen durch die Teilnahme an den 
Sitzungen des Schiedsgerichts erwachsenden Reisekosten und sonstige bare Aus- 
lagen, die Vertreter der Mitglieder außerdem Ersatz für einen ihnen entgangenen 
Arbeitsverdienst. Die Festsetzung der Reisekosten, baren Auslagen und des ent- 
gangenen Arbeitsverdienstes erfolgt durch den Vorsitzenden. 
Die Oberbergämter sind befugt, Personen, welche die Wahl zu Beisitzern 
ohne zulässigen Grund (§8 73) ablehnen, ohne genügende Entschuldigung zu den 
Sitzungen sich nicht rechtzeitig einfinden oder ihren Obliegenheiten in anderer 
Weise sich entziehen, mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark zu belegen. Die 
Geldstrafen fließen zu derjenigen Knappschaftskasse, von deren Generalversammlung 
der Beisitzer gewählt ist. Ist die Wahl durch die Generalversammlungen 
mehrerer Knappschaftsvereine erfolgt, so wird der Betrag der Geldstrafe unter 
diese nach einem von dem Oberbergamte zu bestimmenden Verhältnisse verteilt. 
Verweigert ein Beisitzer dauernd seine Dienstleistung oder werden hin- 
sichtlich eines Beisitzers Tatsachen bekannt, welche dessen Wählbarkeit auf Grund 
dieses Gesetzes ausschließen oder welche sich als grobe Verletzungen der Amts- 
pflicht darstellen, so ist er, nachdem ihm Gelegenheit zur Außerung gegeben 
worden ist, durch Beschluß des Oberbergamts seines Amtes zu entheben. Der
	        
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