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Preußische Gesetzsammlung
Nr. 23 —
(Nr. 11215.) Eisenbahnanleihegesetz. Vom 14. Juni 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Die Staalsregierung wird ermächtigt, behufs Erweiterung, Vervoll-
ständigun
teiligung
2
verwenden:
und besserer Ausrüstung des Staatseisenbahnnetzes sowie behufs Be-
8 Staates an dem Baue von Kleinbahnen die folgenden Beträge zu
I. zur Herstellung von Eisenbahnen und zwar:
a. zum Baue von Haupteisenbahnen:
1. von Nienburg a. Weser nach Minden i. Westf. mit Abzweigung nach
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Stadthagen, weitere Kosten
von (Dortmund) Preußen nach Münster i. Westf.,
Grunderwrbbbbb.....
.von Oberhausen West nach Hohenbudberg, ein-
schließlich einer neuen Eisenbahnbrücke über den
Rhein bei Ruhrort, weitere Kosten
b. zum Baue von Nebeneisenbahnen:
von Goldap nach Blindgallen
von Zinten nach Rosenbrreeggngng
. von Pollnow nach Zollbrück i. Pomm. ... ....
von Maltsch nach Wohlau ........ .........
von Celle nach Braunschweig mit Abzweigung
nach Penneen ...
von Hilders nach Wüstensachsen
von Herscheid nach Lüdenscheidd
von Velbert nach Kettwig
e. zur Beschaffung von Fahrzeugen infolge
des Baues dieser Eisenbahnen
14 020 000 Mark,
3 000 000 =
16 880 O000 :
4334 000 „
4 860 0O00 „
6 410 000 =
5 390 000 „
11 043 000 „
1 697 000 „
6 115000 „
7705 000
7 018 000 =
zusammen
88 472 000 Mark;
Seite für sich.
Gesehsammnlung 1912. (NMr. 11215.)
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1912.
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