Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit dies 
die Aufsichtsbehörde für zulässig hält, von den daran beteiligten Interessenten 
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens 
und Betriebs der Eisenbahnen zu gestatten. 
C. Ferner muß für die unter 4 und 7 benannten Eisenbahnen von den 
Beteiligten ein unverzinslicher, nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuß übernommen 
werden und zwar: 
a) bei Nr. 4 (Maltsch-Wohlau, dddopor 370 000 Mark, 
b) 7 Gerscheid-Lüdenscheidy) von ........... 136 50 „ 
2. 
Die Staatsregierung wird ferner ermächtigt, die durch das Gesetz vom 
14. Mai 1908 (Gesetzsamml. S. 117) im 9§ 1 unter Ib 10 zum Bau einer 
Nebeneisenbahn von (Nienburg a. Weser) Lemke nach Diepholz bewilligten Mittel 
zum Bau einer Nebeneisenbahn von Nienburg a. Weser nach Diepholz — ohne 
Berührung des Bahnhofs Lemke — zu verwenden. 
6 3. 
Zu den auf Grund der ausführlichen Vorarbeiten noch festzustellenden 
anschlagmäßigen Baukosten der im § 1 unter IV.2 vorgesehenen Verbindungsbahn 
zwischen Rüdesheim (Geisenheim) und Sarmsheim (Ockenheim) — Teilstrecken auf 
preußischem Gebiet ohne die Verbindungsbahn nach Geisenheim — leistet das 
Reich einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren Barzuschuß in Höhe von 75 Prozent. 
Diese Kosten sind vorläufig zu 5 193 000 Mark, der Beitrag des Reichs mithin 
vorläufig zu 3 895 000 Mark ermittelt. 
84. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der Mittel für die im 
§ 1 unter 1 und IV vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen im 
Betrage dnnny . . . .. 129 580 000 Mark 
nachstehende Beträge mitzuverwenden: 
1. die Baukostenzuschüsse der Beteiligten gemäß § 1 C 
mit zusammen 506 500 Mark, 
2. den Erlös aus dem Verkaufe 
von Aktien des Oberhausener 
Wasserwerkes, die mit dem Er- 
werbe des Cöln-Mindener und 
des Bergisch-Märkischen Eisen- 
bahnunternehmens (Gesetze vom 
20. Dezember 1879, Gesetz- 
Seite.. 506 500 Mark 129 580 000 Mark
	        
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