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Abertrag . ... 506 500 Mark 129 580 000 Mark
samml. S. 635, und 28. März
1882, Gesetzsamml. S 21) in
das Eigentum des Staates
übergegangen sind, mit..... 180 000 ?„
3. den Barzuschuß des Reichs ge-
mäß & 3 mit vorläusfig 3 895 O000 „"
zusammen 4581 500 „
Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag im
&1 Nr. I und IV von vorläuffte ... 124 998 500 Mark
sowie zur Deckung der Mittel für die im & 1 unter II, III, V und VI vor-
gesehenen Bauausführungen und Beschaffungen usw. im Betrage von
156 707 000 Mark sind Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzan-
weisungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen
anzugeben. ie Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung
dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von
Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die
Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden.
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem
Fälligkeitstermine zur Verfügung zu halten. Die Verzinsung der neuen Schuld-
papiere darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der ein-
zulösenden Schatzanweisungen aufhört.
Wird von den Beteiligten von der ihnen im §& 1 unter A Abs. 4 und 5
eingeräumten Befugnis, statt der unentgeltlichen Bereitstellung des Grund und
Bodens die Zahlung einer Pauschsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so erhöht
sich die von der Staatsregierung nach § 1 Nr. Ib für den Bau der betreffenden
Eisenbahn zu verwendende Summe sowie die Gesamtsumme des § 1 um die im
&1 unter A Abs. 4 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge oder um die
nach Abs. 5 von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten Teilbeträge
dergestalt, daß die von den Beteiligten hiernach zu zahlenden Pauschsummen oder
Teilbeträge einer Pauschsumme den vorstehenden Deckungsmitteln hinzutreten.
65.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz-
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (§ 4), be-
stimmt der Finanzminister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation